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Dienstag, 22. September 2009, 23:50

http://forum.lage-roy.de/viewtopic.php?t…d07c482f67f8d96

Es sind Debile,die sich da "Medizin" anmaßen.

Eine kriminelle Desinformations-Seite:

http://forum.lage-roy.de/

2

Freitag, 25. September 2009, 00:07

Die hier Genannten und viele Andere verstoßen massivst gegen die ärztliche Berufsordnung und geltende Gesetze:

KOMMENTARE ZUR HESSISCHEN BERUFSORDNUNG FÜR ÄRZTE.-DIE BERUFSORDNUNGEN FÜR ÄRZTE SIND ALLE PRAKTISCH GLEICH.

MIT HOMÖOPATH IST HIER IMMER EIN HOMÖOPATHISCH UND AUCH SONST SCHARLATANERIEMÄSSIG "BEHANDELNDER" ARZT GEMEINT.FÜR UNHEILPRAKTIKER GILT NATÜRLICH DASSELBE.

ALLES WAS ICH SCHREIBE,IST KLAR UND VIELFÄLTIG BELEGBAR.

B. Regeln zur Berufsausübung

I. Grundsätze

§ 1 Aufgaben des Arztes
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.

EIN HOMÖOPATH TUT DAS NACHGEWIESENERMASSEN NICHT.

Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe.

BEI DIESEN LEUTEN SCHON - UND ZWAR EINDEUTIG UND NACHWEISBAR.

Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Men-schen mitzuwirken.

ALLES DIES LEISTEN SCHARLATANE NICHT.TOTKRANKE UND STERBENDE WERDEN AUCH NOCH ABGEZOCKT.

§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus.

HOMÖOPATHIE ALS NACHGEWIESENERMASSEN ÜBER VORDERGRÜNDIGE PLACEBO- UND SUGGESTIONSEFFEKTE HINAUS VÖLLIG WIRKUNGSLOSE "METHODE" HAT NICHT DAS ALLERGERINGSTE MIT ÄRZTLICHER ETHIK ZU TUN.



Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.

GENAU DAS TUN DIE SCHARLATANE.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsaus-übung entgegen-gebrachten Vertrauen zu entsprechen.

GENAU DAS TUN DIE SCHARLATANE NICHT.

(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.

HOMÖOPATHIE KENNT KEINE SERIÖSEN ERHEBUNGEN VON VORGESCHICHTEN,KEINE SERIÖSEN UNTERSUCHUNGEN,KEINE SERIÖSEN DIAGNOSE- STELLUNGEN UND KEINE SERIÖSEN THERAPIEN.


(4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

DAGEGEN WIRD AUCH VERSTOSSEN.

(5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.

DAS WIRD LINKS LIEGEN GELASSEN.

(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts-und Anzeigenpflichten hat der Arzt auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfül-lung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten.

WER HAT SCHON MAL EINEN HOMÖOPATHISCHEN ARZTBRIEF GESEHEN?-AUSSERDEM WÜRDE EH NUR DEN HOMÖOPATHEN BELASTENDER MÜLL DRINSTEHEN.

§ 3 Unvereinbarkeiten
(1) Dem Arzt ist neben der Ausübung seines Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist.

DAGEGEN WIRD VERSTOSSEN - VOR ALLEM IM INTERNET.

Dem Arzt ist auch verboten gewerbliche Zwecke herzugeben.

DA FEHLT WOHL EIN "SICH ZU".

Ebenso wenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

DAGEGEN WIRD AUCH VERSTOSSEN.

(2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

ALLES MÖGLICHE SCHROTT-ZEUGS WIRD ZU HORRENDEN PREISEN VERKAUFT.-VON ÄRZTLICHER THERAPIE KANN DA IN KEINSTER WEISE DIE REDE SEIN.

§ 4 Fortbildung
(1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Der Arzt muss seine Fortbildung nach Absatz (1) gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können.

WIE KANN MAN SICH ÜBER EINE IRRWITZIGE,MYSTISCHE,VERLOGENE,IRREALE SACHE "FORTBILDEN"?

§ 5 Qualitätssicherung
Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

BEZÜGLICH HOMÖOPATHIE & CO IST KEINERLEI "QUALITÄT" SICHERBAR.
DIE ÄRZTEKAMMERN SIND AUCH HIER DOPPELZÜNGIG UND REDEN AUF DER ANDEREN SEITE EINER SERIÖSEN UND EVIDENCE BASED -MEDIZIN DAS WORT.DAS IST HOCHGRADIG UNSERIÖS!

§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen sowie das Versagen von Labordiagnostika der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der Bundesärztekammer).

DA GIBTS BEI SCHEINMEDIKAMENTEN NICHTS ZU BERICHTEN.

II. Pflichten gegenüber Patienten

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.

ALLE DIESE PUNKTE KOMMEN FÜR HOMÖOPATHIE & CO ABSOLUT NICHT IN FRAGE.DIE LEUTE WERDEN BELOGEN, VERBLÖDET UND WEITER DUMM GEHALTEN.
SEKTIERERARTIG.

ES FOLGEN BESTIMMUNGEN,DIE HIER NICHT RELEVANT SIND.

§ 8 Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.

WIE DIE WOHL BEI SCHARLATANEN AUSSIEHT?

ES FOLGEN SCHWEIGEPFLICHTSBESTIMMUNGEN,DIE HIER NICHT RELEVANT SIND.


§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ord-nungsgemäßen Dokumentation.
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche die Schweigepflicht gegenüber Dritten berühren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

DAS SOLLTE DER KUNDE DIESER LEUTE AUCH TUN UND DANN SERIÖSEN GUTACHTERN VORLEGEN.-DANN GIBTS JEDE MENGE GELD 1.)WEGEN FEHLBEHANDLUNG ZURÜCK UND 2.FÜR SCHADENSERSATZFORDERUNGEN DAZU.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbe-wahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz (3) aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisüberga-be ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Auf-zeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung, Ü-bermittlung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

JA,MAN SOLLTE DAS GUT AUFHEBEN LASSEN UND DANN AUCH NACH BERENTUNG DIESER "ÄRZTE" ALS PROZESSMATERIAL VERWENDEN.

§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

SIEHE OBEN.-DAS FINDET BEI SCHARLATANEN NICHT STATT.

(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbe-sondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.

SCHON ALLEINE DAMIT WANDERN DIESE LEUTE VOR DEN KADI.

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein.

DIE PREISE SIND ZUM TEIL UTOPISCH.

Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelun-gen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.

DAS SOLLTE SIE DANN ABER AUCH MAL TUN.


III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 13 Besondere medizinische Verfahren
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausfüh-rung festgelegt hat, hat der Arzt die Empfehlungen zu beachten.
(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, hat der Arzt die Anwendung solcher Maßnahmen und Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten hat der Arzt auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.

EIN "BESONDERES" VERFAHREN,DAS ETHISCHE PROBLEME NICHT NUR AUFWIRFT,SONDERN SEIT LANGER ZEIT EN MASSE PRODUZIERT,IST EBEN Z.B.....DIE HOMÖOPATHIE UND ALLE ANDERE SCHARLATANERIE.

DIE ÄRZTEKAMMERN SIND DARAN LEIDER BETEILIGT.


Meine Internetseite http://www.kidmed.info (Seite für seriöse,patientenorientierte und verdummungsfreie (Kinder-)Medizin und gegen Scharlatanerie,Eltern- und Patientenausbeutung und Fehlbehandlung/Betrug) ist übrigens völlig seriös und an ebensolcher Medizin orientiert.-Es geht darum,den Umgang mit Banalitäten zu erleichtern(da werden von Scharlatan- und Wichtigtuerseite unglaubliche Ängste geschürt) und die Eltern für echte Probleme zu sensibilisieren.

Dabei wird von mir strengst darauf geachtet,daß die Ratschläge nur in absolut verantwortlichem Rahmen ergehen;und es wird ganz klar gesagt,was vor Ort gemacht werden muß.Und das läuft im Sinne der Kinder und Eltern ganz konkret,korrekt und erfolgreich.Es wird keinerlei Praxiswerbung betrieben und die Seite ist gratis und von niemandem gesponsort.
Im Übrigen habe ich auf der kidmed.info - Seite internationales und detailliertes Material in beträchtlichem Umfang über Betrug im Gesundheitsbereich zusammengetragen

Was die dortigen Leser und Schreiber davon halten ist hier gesammelt:

Meinungen zu kidmed 1084357889


Mit freundlichen Grüßen

Kinderarzt,Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin

Der Text wurde von den "Ärztekammern" natürlich auch ignoriert,weil man keinerlei Argumente hat - nicht mal bei der selbst erlassenen Berufsordnung für Ärzte.


Man lese auch dies von 2 seriösen Medizinprofessoren:

Magie als Kassen-"Leistung":

http://www.ariplex.com/ama/ama_anth.htm

Äußerst lesenswert!

Und über den Wissenschaftsbegriff in der Medizin:

Zum Wissenschaftsbegriff in der Medizin:

Sowas Elementares können die Hirne der Ignoranten und Betrugsförderern natürlich nicht erfassen.-Sie wollen es vor allem auch gar nicht,weil es ihr blindes und unprofessionelles Scharlatanerie-Betrugs-Förderungs-"Konzept" conterkarriert.

Wie Sie oben gesehen haben,ist mit "Ärztekammern" kein verünftiger Dialog möglich,wobei die gleichzeitig völlig sinnwidrig auch noch Ethik-Kommissionen betreiben - was immer das dort auch bedeuten soll.

Es fehlen da schließlich in der Tat Ethik und Sachverstand.

FACIT:

Eine patientenfeinliche und unerträgliche Anmaßung und Zumutung.

Auch die "Aufsichtsbehörden" versagen kläglich zuungusten der Mitbürger,die eine seriöse und gut überwachte Medizin beanspruchen müssen.

Zur Erinnerung:

Die französische Ärztekammer hat das alles völlig im Griff und Scharlatanerie-Betrug kommt überhaupt nicht in Frage.

Die französische Ärztekammer ist beispielhaft in diesen Dingen viel weiter:

Die französischen Ärztekammer ist viel weiter...

Es geht also,daß Ärztekammern zu ihren staatlichen und ethischen Pflichten steht und diese professionell zum Wohle der Patienten erfüllt.

Ärztekammer vergeben auch für "Ärzte" die Zusatzbezeichnung Homöopathie,die eine miese Scharlatanerie-Betrugs-Abzockerei ist,was erneut zeigt,was da gespielt wird.

Die Betrüger nennen sich dann meist Facharzt für Homöopathie,was Titelbetrug ist,da es keinen Facharzt dafür gibt.

Zur Geistesverwirrung Homöopsychopathie:

Homöopathie ist blanke Willkür und Beliebigkeit.

Für das Erlangen der Berufszulassung als Arzt und den Fortbestand derselben sind geistige und psychische Gesundheit und das Fehlen von Kriminalität unabdingbare Voraussetzung,was die zahlreichen Scharlatanerie-Betrüger nicht erfüllen.

Auch sowas wie die sogenannte Bioresonanz,die eine üble,aberwitzige und völlig überflüssige Abzockermethode ist,wird von deutsen "Ärztekammern" nicht nur geduldet,sondern auch noch gefördert.obwohl der Humbug in USA seit 1986 verboten ist.

Man lese dazu dies:

Zur sogenannten Bioresonanz

Die üble und menschenverachtende Sektierei mit der sogenannten Anthroposophie wird auch von "Ärztekammern" geduldet und gefördert - und mit Milliardensummen an Steuergeldern dank debiler und korrupter Politfiguren gefüttert.

Dazu lese man dies:

Über Anthroposophie, Homöopathie und andere Sekten

Dafür machte die hessische Landes-"Ärztekammer" in einer Anzeige ihres Monatsblattes Reklame.

Die "Ärztekammer" Westfalen-Lippe tut trotz mehrfachen gut fundierter Beschwerden von etlichen Mitbürgern nichts gegen einen "Internisten"-Scharlatanerie-Betrüger,der ein schwerer Psychotiker ist und sich und seine Patienten höchstgradig gefährdet.

Die "Ärztekammer" Schleswig-Holstein wurde umfangreich über einen infamen und lebensgefährlichen Impfgegner-Betrüger informiert.

Sie schützt ihn und beruft sich vollidiotischerweise auf die Therapiefreihet.

Und dabei seien die "Ärztekammern" doch ach so sehr für Impfungen (so sieht das dann in der Realität aus).

Die Landes-"Ärztekammer" Bayern ein Paradies für elende Scharlatanerie-Betrüger)sützt unter etlichen anderen diese absurde und gefährliche Figur:

http://esowatch.com/index.php?title=R%C3%BCdiger_Dahlke

Die hessische Landes-"Ärztekammer" schützt unter etlichen Anderen eine miese Betrügerfigur,die sich "Arzt nennt und diesen Unfug selbst an Kindern betreibt:

Eine ganz üble Sache

Und einen titelbetrügenden "Professor" aus Frankfurt/M,der gar keiner ist:

http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO…F6opathie&meta=

Und dann diese Figur mit ihrem völlig wertlosen "Biotuning" und sonstigem absurden Firlefanz,damit die Kasse klingelt:

http://www.dr-petra-bracht.de

http://www.liebscher-bracht.com/

Das übliche Abzockergefasel.

Das sind nur ein paar Wenige.

Zu den Absurditäten der Bundes-"Ärztekammer:

http://www.psychophysik.com/h-blog/?p=75


Was die Hessen auch dulden ünd fördern,ist der Zentralverein homöopathischer "Ärzte".

Seriöses Arztsein und Homöopsychopathie,Anthrpopsychopathie und anderes Dreckszeugs-Hirngespinnst mehr, schließen sich gegenseitig total aus.

Alles Genannte ist natürlich ganz klar unlauterer Wettbewerb und somit strafbar.


Die Impfgegner sind praktisch immer von ideologischen Scharlatanerie-Betrügern (die
leicht vermeidbarer Epidemienmit viel Leid,Zusatzerkrankungen,beibenden Schäden und Todesfälle einhergingen)beeinflußt und beten deren infamen und lebensgefährlichen Lügen-Schrott daher.-Wie bei einer Sekte.

Impfgegner sind reif für den Knast:

Impfgegner sind reif für den Knast


Usw,usw,usw........

Auch die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist strafbar(bis zu 5 Jahren Gefängnis):

http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtanzeig…nter_Straftaten

Zur Drohgebärde eines leitenden Mitgliedes "meiner" "Ärztekammer":

http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung

DIE GESETZE GEGEN MESCHENFEINDLICHEN SCHARLATANERIE-BETRUG SIND LÄNGST ALLE DA:

Die Gesetze gegen Scharlatanerie-betrug sind alle da

BITTE TUN SIE WAS GEGEN DAS LEBENSGEFÄHRLICHE/TÖDLICHE KRIMINELLE UND PSYCHOPATHISCHE ABZOCKER-PACK !!!

3

Sonntag, 27. September 2009, 17:05

Lesenswertes:

http://www.gwup.org/infos/themen-nach-gebiet

Die GWUP ist eine Vereinigung von über 600 seriösen Wissenschaftlern.

Bitte weitergeben.

Beiträge: 111

Wohnort: ---

Beruf: Psychologischer Psychotherapeut

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Montag, 5. Oktober 2009, 11:48

Ich bin sprachlos.
"die neuen Pfingst-Essenzen"
Chakrenblueten
Bonding Essenz

Mit welchem Scheiss sich die Leute ablenken.


http://forum.lage-roy.de/viewtopic.php?t…79386d7f11feca4

5

Mittwoch, 7. Oktober 2009, 20:26

Reiner infamer Betrug!

6

Sonntag, 1. Mai 2011, 18:53

In Text 1 zeigt sich,daß alternaives "Ärzte"-Pack nicht in eine "Ärztekammer" gehört.

8

Montag, 2. Mai 2011, 12:26

Die Arzneimittelkommission steht in klarem Widerspruch zu den Gremien vor allem der Bundes-Ärztekammer,die für die durch absolut nichts zu begründenden Ausgabe der völlig überflüssigen und schädlichen Zusatzbezeichnung "Homöopathie" zuständig sind.

Viele Ärzte haben auch einfach keine Ahnung und machen das Ganze aus verschiedenen Gründen( dazu: Wie aus einem Arzt ein Scharlatan wird 1027790507 ).

Der von zu vielen schlicht und einfach mißachtete Text:

Außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden der Arzneitherapie
Aus deutsches Ärzteblatt, Heft 14 vom 03.04.1998

Der folgende Beitrag ist das Ergebnis einer Diskussion im Rahmen der letzten Plenarsitzung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, einem Fachausschuß der Bundesärztekammer, im Dezember 1997. Er gibt in einer Zeit, die durch Qualitätssicherung, beleggestützte Medizin und knappe finanzielle Ressourcen gekennzeichnet ist, die Meinung der Arzneimittelkommission zu sogenannten alternativen arzneitherapeutischen Methoden wieder.

Situation

In einer Zeit, in der im Gesundheitswesen Fragen der Qualitätssicherung und Finanzierbarkeit zunehmend an Bedeutung gewinnen, ist eine rationale, das heißt wissenschaftlich fundierte Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu fordern. Dies ist bereits seit langem im Sozialgesetzbuch V (§ 70 Abs. 1) formuliert: "Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht werden." Die moderne Medizin wird im Rahmen der Qualitätssicherung das gesamte Spektrum diagnostischer und therapeutischer Methoden an diesen Kriterien messen müssen, um Überflüssiges und Veraltetes zu vermeiden. Hierbei kann die beleggestützte Medizin ("Evidence Based Medicine") einen wertvollen Beitrag leisten.

Im Widerspruch hierzu stehen Bemühungen verschiedener Interessengruppen, nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Behandlungsverfahren in der Öffentlichkeit einzuführen und gesetzlich zu verankern. Unterstützt wird diese Entwicklung durch Krankenkassen, die, um die Gunst ihrer Klienten ringend, die Kosten für derartige Methoden zu Lasten der wissenschaftlich begründeten Therapie erstatten,
Regelungen, die von einigen Kassenärztlichen Vereinigungen geduldet werden (1), Ärzte, die sich dieser Verfahren annehmen und dabei den Boden ihrer wissenschaftlich geprägten Ausbildung unbewußt oder bewußt verlassen, Politiker, die aus Furcht vor dem Verlust von Wählerstimmen diese Behandlungsverfahren fördern und für hoffähig erklären (Sonderstellung der "besonderen" Therapierichtungen im Arzneimittelgesetz, sog. Binnenanerkennung, Sozialgesetzbuch V, § 135 Abs. 1), aus mangelnder Sachkenntnis diesen Methoden vertrauen oder aus Kostenüberlegungen auf geringere Ausgaben hoffen (2), und das Marketing der entsprechenden pharmazeutischen Unternehmer, die ein direktes ökonomisches Interesse am Umsatz "alternativer" Therapeutika haben.

Die Arzneimittelkommission ist sich bewußt, daß "alternative" therapeutische Verfahren zahlreiche Anhänger in der Bevölkerung haben. Dies zeigen auch Umfragen, die aber eher den von vielfältigen Interessen beeinflußten Zeitgeist erkennen lassen als die medizinische Bedeutung dieser Verfahren beweisen. Die zunehmende Akzeptanz "alternativer" Heilmethoden in der Bevölkerung gleichzusetzen mit einer neu erworbenen Mündigkeit (3) würde bedeuten, die Popularität zur Bemessungsgrundlage der Mündigkeit zu machen.

"Öffentliche Diskussion ist ein wichtiges Element gelingenden Lebens, aber sie ist weder die Quelle sittlicher Verpflichtung, noch ist Konsens ein Wahrheitsbeweis. (. . .) Auch wenn wir uns leichtfertig über das Falsche verständigen, dann bleibt es doch das Falsche." (4)

Die Reflexion über Bedürfnisse am Markt, über die Gründe der Zuwendung zur "anderen" Medizin oder über das wahre Spektrum der Wünsche eines Kranken kommt oft zu kurz. Die Arzneimittelkommission, ein unabhängiges Gremium der verfaßten Ärzteschaft und daher der Vermittlung einer objektiv bestmöglichen Pharmakotherapie zum Wohle der Patienten verpflichtet, sieht im Grundsätzlichen Handlungsbedarf und Anlaß zur Kritik an Methoden, die sich einer wissenschaftlichen Analyse entziehen, aber gleichwohl dem
Kranken als "gleichberechtigt" entgegentreten.

Mahnungen

Die Politik mißachtet Mahnungen aus Wissenschaft und verfaßter Ärzteschaft. In der Vergangenheit hat es nicht an sachlich begründeten kritischen Stellungnahmen zu den sogenannten alternativen Therapierichtungen gefehlt, wie zum Beispiel die "Marburger Erklärung" von 16 Professoren als auch von wissenschaftlichen Gesellschaften, so
der Deutschen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie,
der Kommission für klinische Pharmakologie der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde,
der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie mit einer gemeinsamen Stellungnahme,
der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), des Dachverbandes aller medizinisch-wissenschaftlichenFachgesellschaften sowie von Gremien der verfaßten Ärzteschaft wie
des Deutschen Ärztetages und
des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer (5-20).


In seinem Entschließungsantrag zu diesem Punkt formulierte der 100. Deutsche Ärztetag 1997 in Eisenach: "Diese Verfahren (gemeint sind die besonderen Therapierichtungen) halten einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit nicht stand und sprengen somit die Grenzen des ohnehin bis an den Rand der Leistungsfähigkeit strapazierten
Sozialversicherungssystems. . . . Die Finanzierung dieser Wünsche kann jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen, wenn man nicht die Grundlagen einer wissenschaftlich orientierten Medizin in Frage stellen will" (15). Mit großer Mehrheit verwarf das Europäische Parlament die im sogenannten Lannoye-Bericht (21) geforderte Finanzierung alternativer Therapiemethoden durch die Sozialsysteme (22). Deutsche Politiker hingegen mißachteten den Sachverstand der oben genannten Gremien und der gesamten medizinischen Wissenschaft, indem sie der "Binnenanerkennung" sogenannter alternativer Therapierichtungen zustimmten.

Besonders in Zeiten der knappen Kassen und drohender Rationierung ist auch zu überdenken, ob Mittel, die in die Erforschung alternativer Therapierichtungen investiert werden*, nicht bei Verwendung zur Erforschung ernsthafter und kostenträchtiger Erkrankungen, wie zum Beispiel von Krebs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der Demenz, von immunologisch oder infektiös bedingten Erkrankungen, effektiver angelegt wären und einem humaneren Ziel dienen würden als die nach Maßstäben der wissenschaftlichen Medizin fragwürdige Suche nach einem wissenschaftlichen Beleg für die Wirksamkeit paramedizinischer Methoden.

Die in Deutschland existierende Integration alternativer Therapieverfahren in Aus- und Weiterbildung (zum Beispiel Zusatzbezeichnung "Homöopathie") ist nur historisch und berufspolitisch zu erklären, nicht aber wissenschaftlich zu begründen. Freilich spiegeln sich darin unleugbar auch bestehende Defizite in der Vermittlung und praktischen Ausübung der wissenschaftlichen Medizin.

Beispiel Homöopathie

Die Homöopathie ist die heute am meisten verbreitete Behandlungsrichtung außerhalb der wissenschaftlichen Medizin. Auch wenn in ihre Konzepte und Erklärungen Aspekte moderner physikalischer Theorien, wie zum Beispiel der Quantentheorie, aufgenommen wurden, basiert sie auch heute noch auf den Vorstellungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts: auf dem Vitalismus (Krankheit und Heilung sind immaterielle Prozesse) und einer mit modernen biologischen Konzepten schwer kompatiblen Definition des Krankheitsbegriffs (Krankheiten sind Regulationsstörungen, wobei nicht zwischen Symptomen und Krankheit unterschieden wird). Nachprüfungen an Gesunden ergaben, daß homöopathische "Arzneimittel" die ihnen früher zugeschriebenen Symptome beziehungsweise Wirkungen ("Arzneimittelbilder") häufig gar nicht zeigen (23). Der mehrfach und kürzlich nochmals wiederholte Schlüsselversuch von Hahnemann mit Chinarinde war nicht zu reproduzieren (24).

Das derzeitige Aufleben der Homöopathie im Umfeld anderer "naturgerechter" Behandlungsverfahren ist nicht ohne Beispiel in der Geschichte. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die "Alternativmedizin" intensiv gefördert. In Berlin wurde ein Lehrauftrag für Homöopathie vergeben, in Stuttgart ein homöopathisches Krankenhaus, in Leipzig eine homöopathische Poliklinik gegründet (25-27). Das Rudolf-Heß-Krankenhaus in Dresden erhielt die Aufgabe, "Schul-" und Außenseitermedizin zu integrieren (26). Dort wurde unter anderem versucht, die Syphilis mit Saftfasten zu kurieren (28). Es sollte eine "Neue Deutsche Heilkunde" etabliert werden (26, 27, 29). Die vom Reichsgesundheitsamt verordnete Testung zahlreicher homöopathischer Verdünnungen verlief niederschmetternd, so daß die Homöopathen seinerzeit gegen die Fortführung der Untersuchungen beim Reichsgesundheitsführer intervenierten. Die Ergebnisse wurden bis heute nicht veröffentlicht (23, 26). Die homöopathische "Forschung" stagnierte nach 1945 über 40 Jahre.

Sie bedient sich nunmehr bei der Deutung des Wirkungsmechanismus von bis zur Wirkstofffreiheit verdünnten homöopathischen Lösungen andernorts nicht reproduzierbarer Versuchsanordnungen (30) oder physikalischer Thesen von der "Einführung des Wassergedächtnisses" (30) bis hin zur Bemühung quantenphysikalischer Erklärungen (31-34). Alle derartigen Untersuchungen zum Wirkungsmechanismus sind hier, wie auch in der wissenschaftlichen Medizin, nicht geeignet, die therapeutische Wirksamkeit zu belegen.

Wirksamkeit

Die in allen hochindustrialisierten Ländern erfolgreich praktizierte Arzneimitteltherapie als eines der tragenden Therapieangebote in der Medizin basiert auf der wissenschaftlichen Erkenntnis von Gesetzmäßigkeiten (Arzneimittel-Rezeptor-Wechselwirkungen, Dosis-Wirkungs-beziehungen, Nachweis der Beeinflussung biochemischer bis hin zu psycho-physiologischen Regulationsstörungen) und der Prüfung ihrer Wirksamkeit anhand international akzeptierter klinisch-pharmakologischer und biometrischer Methoden.

Der "Goldstandard" zur Überprüfung der therapeutischen Wirksamkeit von Arzneimitteln ist der kontrollierte klinische Versuch mit einer ausreichenden Patientenzahl (35). Die nicht wissenschaftlich fundierten Therapierichtungen machen in der Regel Besonderheiten geltend, um sich der wissenschaftlichen Prüfung ihrer Hypothesen zu entziehen. Dies gilt für die im Arzneimittelgesetz explizit erwähnten Formen wie "Homöopathie", anthroposophisch begründete Heilverfahren und für die Therapie mit sogenannten traditionellen Phytopharmaka ebenso wie für die Vielzahl heterogener Methoden von Ayurveda bis zur Bach-Blüten-Therapie. Alle diese Verfahren haben einen gemeinsamen Nenner: Trotz jahrzehnte- bis jahrhundertelanger Anwendung derartiger Methoden liegen bislang für diese keine den modernen arzneitherapeutischen Heilmethoden vergleichbaren Wirksamkeitsnachweise vor. Seltene Ausnahmen, zum Beispiel im Rahmen der Phytotherapie, sollten Anregung zur Herstellung chemisch definierbarer Präparate sein und sind nicht als Beleg für diese Therapierichtung zu werten.

Der viel zitierte Satz "Wer heilt, hat recht" ist spätestens seit der 1932 erschienenen "Methodenlehre der therapeutischen Untersuchungen" von Paul Martini (36) um die Beweispflicht für die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Prinzipien zu ergänzen. Erst mit dem Instrumentarium der wissenschaftlichen Medizin ist eine in ihrer Wirksamkeit gesicherte Behandlung ernsthafter Erkrankungen, wie der arteriellen Hypertonie (zum Beispiel mit Betarezeptorenblockern, Diuretika oder ACE-Hemmern), von Stoffwechselerkrankungen wie dem Diabetes mellitus (mit Insulin) oder von Infektionskrankheiten (mit Antibiotika), möglich geworden. Ihren therapeutischen Werthaben große Studien belegt, was für Homöopathika nicht zutrifft (37).

Die Arzneimittelkommission stellt sich nicht gegen den berechtigten Anspruch, daß Begrifflichkeit und Qualität von Gesund- oder Kranksein in einem umfassenden Sinne immer wieder neu definiert werden müssen, und sie verschließt sich nicht gegenüber neuen theoretischen Zugängen, die den Menschen als biopsychosoziales Wesen begreifen. Jedoch kann dies nicht bedeuten, den Boden klinisch-pharmakologischer Bewertungskriterien für die Wirksamkeit von Behandlungsmethoden zu verlassen, wenn es um deren Stellenwert innerhalb der Solidargemeinschaft der Versicherten geht. Prinzipiell müssen auch "alternative" Therapieverfahren als mit moderner biometrischer Methodik überprüfbar angesehen werden (38), wie zum Beispiel die für Aurum D8
beziehungsweise Aconitum D8 reklamierte Senkung des Blutdruckes (39). In einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur nichtkonventionellen Medizin wird im Gegensatz zu dem Kriterienkatalog der Aufbereitungskommissionen E und C des ehemaligen BGA (40) eine "Beurteilung mit Hilfe der in jeder Humantherapie üblichen Methoden" gefordert, "das heißt der Methoden, die sich auf die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der Biologie und Statistik, gründen" (41).
Daß dies in praxi möglich ist, belegt zum Beispiel eine sauber geplante und durchgeführte plazebokontrollierte, doppelblinde Studie zur Behandlung chronischer Kopfschmerzen in einer homöopathischen Praxisgemeinschaft in München, bei der die Randomisierung unter Einbeziehung eines Notars erfolgte. Das Ergebnis wurde 1997 in der in Oslo erscheinenden Zeitschrift "Cephalalgia" publiziert und zeigt keinen Unterschied zwischen der homöopathischen Behandlung und der Plazebomedikation (42). Unkontrollierte Untersuchungen, wie zum Teil von Krankenkassen initiiert und gefördert (43), sind zum Nachweis der Wirksamkeit nicht geeignet.

Neuere Metaanalysen oder Reviews (44-46) zur Wirksamkeit der homöopathischen Therapie geben Auskunft über die mangelnde Qualität der zugrundeliegenden Studien oder erregen Verdacht auf nicht publizierte Studien mit negativem Ergebnis (Publikationsbias). Sie sind aber keinesfalls geeignet, einen Beleg für die Wirksamkeit der Homöopathie zu liefern. Gegen die Aussagefähigkeit dieser Metaanalysen spricht auch, daß zur Auswertung die verschiedensten Anwendungsgebiete unter Verzicht auf einen gemeinsamen Wirksamkeitsparameter zusammengefaßt werden. Daher fehlen in diesen Studien Erkrankungen, die anhand einer exakt reproduzierbaren Größe (zum Beispiel Blutdruck, Blutzucker, Entzündungsparameter) zu kontrollieren sind. Die verglichenen Ergebnisse stammen zum Teil von der gleichen Arbeitsgruppe. Da über 140 Jahre Existenz von und Erfahrungen mit Homöopathie einschließlich der Auswertung ihrer Ergebnisse mit modernen Metaanalysen nicht in der Lage waren, ihre Wirksamkeit wahrscheinlich zu machen, erregt es sogar kritische publizistische Aufmerksamkeit, und es ist bedenklich, wenn dennoch immer weitere kostenträchtige Studien gefordert werden anstatt Konsequenzen aus dem bisherigen Wissensstand zu ziehen (47, 48).

Komplementäre Therapie?

Einige Vertreter der Homöopathie oder anderer "besonderer" Therapierichtungen argumentieren, ihre Arzneimittel seien nur komplementär zur Unterstützung der Behandlung gedacht. Es erscheint nicht sehr überzeugend, einerseits bei ernsthaften Erkrankungen wie Tumorleiden und Infektionskrankheiten die Errungenschaften der modernen Medizin in Anspruch zu nehmen, andererseits aber deren Bedeutung zu relativieren. Da den wissenschaftlich begründeten und den allein von persönlichen Überzeugungen getragenen Behandlungsverfahren Paradigmen zugrunde liegen, die sich gegenseitig ausschließen, erscheint eine "ökumenische Gemeinschaft" beider undenkbar und alles Beschwören von "Gemeinsamkeit", "Ergänzung", "Komplementarität" oder "Erweiterung", wie zum Beispiel im Lannoye-Bericht (21), zwar politisch opportun, aber wissenschaftstheoretisch unhaltbar (49). Dies ist eigentlich auch eine originär von der Homöopathie vertretene Auffassung: "Es gibt nur zwei Haupt-Curarten: . . . die . . . homöopathische, und . . . die . . . allöopathische. . . . nur wer beide nicht kennt, kann sich dem Wahne hingeben, daß sie sich je einander nähern könnten oder wohl gar sich vereinigen ließen, kann sich gar so lächerlich machen, nach Gefallen der Kranken, bald homöopathisch, bald allöopathisch in seinen Curen zu verfahren; dieß ist verbrecherischer Verrath an der göttlichen Homöopathie zu nennen!" (50)
Wissenschaftliche Medizin und Paramedizin sind in ihren Konzepten unvereinbar. Dieser Aussage steht die Toleranz eines aufgeklärten Bürgers zum Beispiel verschiedenen Glaubensrichtungen gegenüber nicht entgegen. Die seitens der Politik eingeräumte Sonderstellung der besonderen Therapierichtungen entbehrt nicht nur jeder wissenschaftlichen Grundlage, sondern bedeutet außerdem, daß Wirksamkeit mit zweierlei Maß gemessen wird. Sie transferiert Konzepte des individuell oder staatlich praktizierten Wertepluralismus fälschlicherweise in die Bewertung der von wissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bestimmten modernen Arzneitherapie.

Recht auf wirksame Therapie

Therapiefreiheit bedeutet nicht Therapiebeliebigkeit. Jeder Patient hat Anspruch darauf, mit nachweislich wirksamen Arzneimitteln behandelt zu werden, wie umgekehrt der Arzt die Pflicht hat, auch die Richtigkeit seines Tuns unter Beweis zu stellen (51). "Anhänger von medizinischen Außenseitermethoden und Neulandbehandlungen müssen darüber hinaus die konkurrierenden Verfahren der Schulmedizin sowie die wissenschaftlichen Grundlagen der eigenen Heilmethode kennen. Die Sachkunde über die Schulmedizin muß sogar so weit gehen, daß der Arzt genau zu wissen hat, wie die Schulmedizin den Kranken im konkreten Einzelfall behandeln würde. Der Patient, der sich der Behandlung eines medizinischen Außenseiters anvertraut, muß alle Umstände seines Falles kennen." (52) . . . "Je angefochtener oder umstrittener eine gewählte medizinische Methode, je stärker der Arzt von eingeführten oder als anerkannt geltenden Heilverfahren abweichen möchte, das heißt von dem, was der Patient erwarten darf, und je tiefer der Arzt in Neuland vorstoßen will, desto weiter reichen die Informationspflichten. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen Therapiewahl und Aufklärungspflicht." (53)

So erscheint der Einsatz von unter Umständen äußerst kostspieligen Verfahren mit unbewiesener Wirksamkeit anstelle gesicherter therapeutischer Methoden im Rahmen der Krebstherapie prinzipiell unethisch. Der bewußte Einsatz sogenannter alternativer Arzneimittel als Plazebo oder Pseudoplazebo in Einzelfällen ist nicht mit der Ausübung der entsprechenden "alternativen" Therapierichtung gleichzusetzen. Hier hat der verordnende Arzt, gerade bei der Behandlung von Befindlichkeitsstörungen, Raum für eine der individuellen klinischen Situation angemessene Entscheidung, die aber wie jegliche arzneitherapeutische Entscheidung zu begründen ist. Gerade bei der Behandlung von Befindlichkeitsstörungen mag es hinsichtlich des fehlenden Wirksamkeitsbelegs auch Berührungsflächen zwischen "schulmedizinischen" und "alternativen" Therapiemethoden geben. In derartigen Situationen muß der Arzt aber wissen, daß er sich auf wissenschaftlich ungesichertes Gelände begibt, und auch den Patienten darüber aufklären; er darf keine erforderlichen Therapien unterlassen, und er darf weder den Patienten noch das Sozialsystem ungebührlich belasten.

Die Arzneimittelkommission verkennt nicht, daß eine Vielzahl realer oder vermeintlicher Gründe den Patienten zum "alternativen" Therapeuten führt, wie zum Beispiel Situationen krankheitsbedingter existentieller Not, das jedem Menschen innewohnende Maß an Irrationalität, aber auch Defizite in der ärztlichen und mitmenschlichen Zuwendung, die mangelnde Beachtung von Befindensstörungen, die scheinbare, unerläuterte Dominanz technischer Untersuchungen oder "chemischer Therapien", die Suche nach weiteren therapeutischen Möglichkeiten, der Wunsch nach aktiver Teilnahme am Heilungsprozeß oder einfach nach einer zusätzlichen Meinung. Diese Anlässe, sich sogenannten alternativen Therapieverfahren zuzuwenden, können jedoch eine Kritik am Wesen der wissenschaftlichen Medizin nicht begründen. Sie sind aber gegebenenfalls als Kritik an der praktischen Umsetzung der Medizin als "Anwendungs- und Handlungswissenschaft" ernst zu nehmen und sollten für jeden Arzt Herausforderung und Verpflichtung zugleich sein, derartige Defizite nicht erst entstehen zu lassen, um damit unter Respektierung der Wünsche und möglicher Ängste von Patienten eine für sie wirksame und das Überflüssige in Diagnostik und Therapie vermeidende Therapie zu gewährleisten.

Gegenüberstellungen wie "menschliche" versus "wissenschaftliche" oder "Apparatemedizin", "chemische" versus "sanfte" Medizin, wie auch im sogenannten Lannoye-Bericht (21), werden ohne Sachkenntnis und oft mit dem Versuch der bewußten Diskriminierung der "Schulmedizin" vorgenommen. Die wissenschaftliche Medizin ist Grundlage für eine humane Medizin und - von ärztlichem Ethos bestimmt - immer auch eine Medizin für den ganzen Menschen. Auch die wissenschaftliche Medizin ist fehlbar. Ihr Erkenntnisstand ist vorläufig und bedarf der ständigen Verbesserung. Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft dient dieser Selbstkontrolle. Sie prüft ständig, ob der Einsatz "schulmedizinischer" Mittel hinsichtlich Wirksamkeit und Sicherheit den wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht wird, und muß, auch unter Umständen gegen den Widerstand von Kommerz und Lobbygruppen, stets auf rational begründete therapeutische Strategien dringen. Den besonderen Therapierichtungen fehlt ein vergleichbares Kontrollsystem. An diesem Mangel sind sie erkennbar.

Forderung

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft wendet sich mit dieser Aufforderung an Ärzte, Krankenkassen, Politiker und Patienten, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Medizin zu achten, Bemühungen um eine rational fundierte Therapie zu fördern und so Qualität und Bezahlbarkeit des Gesundheitswesens zu sichern. Eine solidarisch finanzierte Krankenbehandlung kann sich nur auf das nachweislich Wirksame stützen. Wollen Patienten wegen Befindlichkeitsstörungen oder aus anderen Beweggründen ergänzend mit alternativen Methoden behandelt werden, so ist das zu respektieren. Diese Kosten können aber nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen, weil diese sich zunehmend außerstande sehen wird, schon die Behandlung akut auftretender und schwerwiegender chronischer Erkrankungen noch hinreichend zu finanzieren (15). Auch Aus- und Weiterbildung müssen sich an den Kriterien einer wissenschaftlichen Medizin orientieren.


Zitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 1998; 95: A-800-805
[Heft 14]


Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis, das über den Sonderdruck beim Verfasser und über die Internetseiten
(unter http://www.aerzteblatt.de) erhältlich ist.


Anschrift für die Verfasser
Prof. Dr. med. Knut-Olaf Haustein
Prof. Dr. med. Dietrich Höffler
Prof. Dr. med. Rainer Lasek

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