Aus Impfen und Recht: V.Klippert et al riedl-seifert scientific-relations 2003. Auszüge eines Gutachtens,das DER Medizinrechtler in Deutschland Prof Dr.hc mult E Deutsch (Göttingen) verfasst hat:
..“.den behandelnden Arzt trifft die Pflicht, den Patienten bzw. den Sorgeberechtigten auf die Notwendigkeit und Möglichkeit der Impfung gegen verschiedene Ansteckungen aufmerksam zu machen. Das ist Pflicht des Arztes, unabhängig von seiner persönlichen Auffassung...Grundlage der Pflicht des Arztes sind verschiedene Rechtsnormen. Die Verpflichtung ergibt sich einmal aus dem Behandlungsvertrag, sodann dient sie auch der Vermeidung von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Der strafrechtliche Schutz von Leben, Körper und Gesundheit macht Empfehlungen der Impfung gleichfalls zur Pflicht.... Bei Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung können Rechtsfolgen eintreten. ... Eine Haftpflichtversicherung des Arztes wird bei bewusster Nichtmitteilung der Impfmöglichkeit wegen Vorsatz des Arztes nicht greifen.... Auch berufsrechtliche Rechtsfolgen sind zu erwarten, die bis zur Entziehung der Approbation reichen können....
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Arzt trotz eigener Bedenken die Pflicht hat, jeden Patienten... auf die Möglichkeit und Notwendigkeit von Impfungen hinzuweisen. Unterlässt er dies, verletzt er in schwerwiegender Weise seine ärztliche Pflicht. „
Grundlage der hier greifenden Leitlinien sind die Empfehlungen der STIKO, welche von den Landesgesundheitsbehörden als Empfehlungen i.d.R. wortgleich übernommen werden.
Regelimpfungen werden so besonders knapp zu handhabende Impfleistungen: eine Aufklärung muss hier nicht (wie z.B. bei einer Reiseimpfung gegen Typhus, Japanenzephalitis, Hepatitis E oder Tollwut) extrem ausführlich auch die Millionstel Bedenken erwähnen, die sich aus Einzelbeobachtungen irgendeines Bamberger Pathologen (siehe hexa-Impfung bei s.i.d. 2004) ergeben. Trotzdem greift die Haftung im Falle von Impfschäden – und zwar durch eben diese Landesbehörden. Solche Schäden sind seit 1997 bundesweit nicht mal in einem einzigen Fall bekannt geworden. Regelimpfungen und Indikationsimpfungen wie z.B. Hepatitis B und Grippeimpfung Impfung bei allem Pflegepersonal sind epidemiologisch, betreffs Wirksamkeit, Sicherheit und deutlicher Kosteneffizienz gegenüber Nichtimpfung und Behandlung der Folgekrankheiten bei den dann Betroffenen abgesichert, klare Mortalitätstatistiken auch bzgl. der Gepflegten machen hier jedwede ärztliche Grübelei irrelevant. Auch hinsichtlich der Schutzwirkung / möglichen Nebenwirkungen für den einzelnen Geimpften gegenüber Nichtimpfung gibt es wissenschaftlicherseits keinen Zweifel – am Beispiel millionenfach in Amerika erprobter Windpockenimpfung lassen sich aufgrund riesiger Zahlen jedwede Bedenken der einzelnen Zweifler wissenschaftlich widerlegen. Ob die Gesamtgesellschaft im impffeindlichen Deutschland von der Windpockenimpfung so profitieren wird wie die nahezu 100% durchgeimpften Amerikaner (kein Kindergarten-, kein Schulbesuch ohne nachgewiesen Varizellenimpfung, es sei denn Sektenschule wie von Quäkern in ihrem selbstgeschaffenen Ghetto) kann ja tatsächlich bezweifelt werden:...woraufhin man zunächst mal MEHR Leute impfen müsste. Die Dinge werden sich immer wieder wandeln, klar – Folge von Wissenschaftlichkeit. Und hier fahre ich wirklich stinkfaul im Gottvertrauen auf „Wissenschaft“ einfach immer hinterher.
Anders als im Heilpraktikerberuf gilt aber für die Konsultation eines mit Kassenzulassung arbeitenden Arztes der gesetzlich hochgehaltene Vertrauensschutz, dass anerkannte wissenschaftlich abgesicherte Leitlinien z.B. zum gesundheitsökonomisch besser als alle anderen Präventivmethoden abschneidenden Impfen glasklar in jedem Einzelfall im Sinne der STIKO aktiv vertreten werden müssen. Nach Gerichtsurteilen im Haftungsrecht ( Rötelnembryopathie, zuvor erkannte ungenügende Rötelnantikörper der Schwangeren, korrekt erfolgende Impfberatung durch den Frauenarzt, trotzdem Weigerung. Dann Röteln + schwerstbehindertes Kind und:...erfolgreiche Klage gegen ihren Arzt, weil er ihr dies Risiko nicht klar genug gemacht habe ! Die Pflichtverletzung wurde , obzwar der Dr. nicht wie vom Gericht begründend gefordert: GESCHRIEEN hatte, als minder schwerwiegend angesehen – so dass die Haftpflicht lebenslange Rente für das Kind bezahlt...) hat dies eben im Zweifel nicht nur nüchtern und sachlich zu geschehen sondern hart entlang der Leitlinien, beharrlich und gegebenenfalls emotional bis hin zur Androhung eines Behandlungsabbruches.
Auf deutsch: wer das Unterlassen indizierter Impfungen (STIKO) als Arzt nicht hardliner-mässig argumentativ im Sinne der simplen Handlungsanweisungen von RKI, STIKO und Landesgesundheitsamt beantwortet, gar selbst zu Unterlassung einzelner Impfungen rät, steht
-abseits von Leitlinien,
-abseits von konkreten berufspolitischen Handlungsanweisungen
-und ausserhalb jeder Deckung durch jedwede Haftpflichtversicherung.
Also abseits dessen, was man als humanmedizinische Berufsausübung versteht.
Im Schadensfall: immer klarer Kunstfehler, ohne wenn und aber.