Wogegen die Scharlatane alle verstoßen:
1.)
.....haben wir darüber berichtet, welche Abmahnungen nach dem UWG häufig Heilpraktiker treffen. Darunter waren auch die Bereiche: Angabe von Wirkungen bei alternativen und komplementärmedizinischen Therapieverfahren und Hinweise auf Studien oder wissenschaftliche Erkenntnisse bei eben diesen Verfahren.
Obwohl wir auf die Problematik nun in unseren Newslettern schon einigemale hingewiesen haben, gab es wieder eine ganze Menge erstaunter Rückfragen. Daher nochmals die zugrundeliegenden Bestimmungen:
§ 3 Heilmittelwerbegesetz (HMWG) führt aus:
''Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, ...“
Zuwiderhandlungen gegen § 3 HWG erfüllen einen Straftatbestand und sind nach § 14 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Bei fahrlässiger Begehung ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Alternative 2 mit einer Geldbuße bis zu 12.500 Euro geahndet wird.
Ob eine Wirkung vorliegt oder nicht, bestimmt sich aber einzig und allein nach den Regeln der Schulmedizin. In der Praxis kommt es dabei auf die Ansicht an, die ein schulmedizinischer Gutachter hat. Da nach schulmedizinischer Ansicht die meisten alternativen oder komplementärmedizinischen Verfahren (einschließlich Homöopathie und Akupunktur) wirkungslos sind, ist hier bereits schon im allgemeinen der Straftatbestand erfüllt. Noch schlimmer wird es, wenn den Verfahren noch Wirkungsmechanismen unterlegt werden, beispielsweise eine Stiumlierung der Selbstheilungskräfte. Da dies völlig außerhalb der von der Schulmedizin vertretenen Funktionsabläufe liegt, ist hier der Ausgang völlig klar.
In § 11 HWG heißt es:
''(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3.mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,...''
Hier geht es ''nur'' um eine Ordnungswidrigkeit die nach § 15 Abs. 1 Ziffer 7 in Verbindung mit Abs. 3 Alternative 1 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Namentlich in Bereichen wie Akupunktur und Homöopathie, die auch in Ärztekreisen Eingang finden, gibt es eine Unmenge von Studien und Veröffentlichungen zur Wirkungs- und Erfolgsdiskussion. Und mancher Heilpraktiker ist hier versucht, diese ''Erfolgsmeldungen'' zu posten und sich so den Anstrich einer Seriosität zu geben.
Vielfach entsteht auch gar kein Unrechtsbewußtsein oder wird ein vorhandenes verdrängt, weil ja das Publizieren von Studien, Wirkungen oder Patientengeschichten allgemein üblich zu sein scheint. Keine Tageszeitung, die nicht über neue wissenschaftliche Studien in der Medizin berichtet, keine Illustrierte, die nicht die eine oder andere Patientengeschichte vermarktet...
Der Unterschied liegt nur darin, daß beim Tageszeitungs- oder Illustriertenbericht formal keine Werbung für ein Verfahren oder Produkt vorliegt und so das Heilmittelwerbegesetz nicht greift.
Tut das gleiche aber der Heilpraktiker, wirbt er zumindest für seine Behandlung und damit verstößt er gegen das Heilmittelwerbegesetz - mit den oben beschriebenen Erfolgen.
Legt der Heilpraktiker daher in seinem Wartezimmer einen Lesezirkel aus, in dem bei einer Illustrierten eine Patientengeschichte steht oder eine wissenschaftliche Studie publiziert wird, ist das noch im Rahmen der Zulässigkeit. Der Heilpraktiker würde jedoch gegen das HMWG verstoßen, wenn er daraus einen Sonderdruck auslegt, den Artikel kopiert den Patienten überläßt oder sonst darauf hinweist.
2.)
Impfgegner spielen mit Knast und hohen Geldstrafen bzw. sind reif dafür:
Straf- und Bußgeldvorschriften im Kontext mit § 20 IfSG sind in § 73 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 2 sowie in § 74 folgendermaßen geregelt: Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr.24 IfSG bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet, wird gemäß § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000.- Euro geahndet werden.