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1

Montag, 21. Juli 2003, 18:00

Heilmittelwerbegesetz:
- §3 Unzulässig ist irreführende Werbung. Eine Irrefühung liegt insbesondere dann vor, [2.a)wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

- §11 Außerhalb von Fachkreisen darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden [7.] mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder zu erzeugen.

Und Heilungsversprechungen sind auch verboten.

Den Abzockern läßt man Sachen durchgehen,für die jeder Arzt längst knackig bestraft worden wäre.

Das hört jetzt auf.

Und damit kriegen wir sie schon mal juristisch.Auch Al Capone wurde wegen Steuerhinterziehung eingelocht und erst mal nicht wegen Mord.

Sie verstoßen sogar gegen ihre eigenen windigen Regeln:

http://www.med-con.de/html/hpgs01.html

Heilpraktiker sei auch kein sozialer Beruf,sondern ausschließlich auf Kohle abzocken angelegt.

Damit sind sie im Würgegriff(zur Gesetzeslage):

http://www.arscurandi.de/service-therap8.html#Anchor-9413

Wahllos aus irgendeiner Seite herausgegriffen:

Der homöopathiekundige Arzt ist in der Lage, individuell für den jeweils zu behandelnden Kranken die passende Arznei zu bestimmen und eine schnelle, sanfte und dauerhafte Wiederherstellung der Gesundheit herbeizuführen. Die Homöopathie eignet sich sowohl für akute Erkrankungen ...
als auch für chronische Krankheiten ...

--------


Medizinproduktegesetz:


"§ 4
Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn

der begründete Verdacht besteht, daß sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden oder
das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist (Verfalldatum).
(2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder daß nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind. "

KOMMENTAR:

Was zählen Heilpraktikererfahrungen ? Nichts ! Die sind einen feuchten Kehricht wert, denn heilpraktiker sind weder Mediziner noch Wissenschaftler, und insofern in keinster weise qualifiziert, Aussagen über Wirksamkeiten von Heilverfahren zu treffen.



Das Gesetzt über den unlauteren Wettbewerb:

http://www.rechtliches.de/gesetze/UWG/UWG.htm
l

Unlauter auch schon immer deswegen,weil seriöse Ärzte von Scharlatanerie-Betrügern immer diffamiert und verleumdet werden.

2

Montag, 21. Juli 2003, 21:46


"Und Heilungsversprechungen sind auch verboten."

Idiötchen machen das ganz einfach anders:


... ein Blick auf das horizontale Gewerbe

ZITAT:

"Prostitution mit kranken und behinderten Menschen ist nicht strafbar. Shiatsu machen mit einem gesunden Menschen soll strafbar sein? Ich gehe sogar noch weiter: darf ich einen Menschen mit einer Krankheit nicht berühren, selbst wenn ich keinen Einfluss auf die Krankheit ausüben will, sondern vielleicht nur unterstützen möchte, die Krankheit anzunehmen?

Solange es nicht strafbar ist, dass Mütter ihren Kindern den Bauch streichen, Enkel ihren Großeltern den Rücken kraulen, Frisöre ihren Kunden den Kopf massieren und Prostituierte ihren Kunden geben, was sie möchten, solange werde ich Shiatsu in achtsamer und verantwortungsvoller Weise ausüben. Ohne Heilpraktikerin zu sein!
Immerhin dürften schon mehr Menschen in den Betten von Prostituierten gestorben sein, als auf den Futons von
Shiatsu- Praktikern."


Von : Ulrike Schmidt, Jahrgang
1960, Diplomierte Finanzwirtin, Lehrerin für Shiatsu und Qi Gong.
Mitbegründerin der Berliner Schule für Zen Shiatsu.

http://www.shiatsu-austria.at/mag_hs31.htm

3

Montag, 21. Juli 2003, 21:59

Manche Heilpraktiker behaupten, die könnten AIDS heilen, sie hätten Mittel, die TB rasch verschwinden lasse. Auch Brustkrebs, Schlangenbisse, Knochenbrüche gelten als Probleme, bei denen Heilpraktiker helfen können. Die Vorsitzende des Verbandes Traditionelle Medizin und Ärztinnen (CHAWAWAATA) sagte, erfolgreich habe ihr Verband chronische Leiden und HIV/AIDS erforscht. In wenigen Wochen könne man Alkoholiker und Kettenraucher heilen. Auch bei der Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck und einigen Geschlechtskrankheiten hätten CHAWAWAAT-Mitglieder Erfolg gehabt. (DN 9.11.02/ 10.1.03; Guardian 11.11.02)

4

Montag, 21. Juli 2003, 22:12

zu 1
Na das wär doch mal ein Ansatz für Pandora.

5

Mittwoch, 23. Juli 2003, 21:08

Bei meinem Scharlatan handelt es sich ja um einen Nicht-Heilpraktiker, d.h. er hat keinerlei medizinische Ausbildung.
Das ist ein klarer Verstoss gegen das Heilpraktikergesetz.

6

Mittwoch, 23. Juli 2003, 21:10

Bei DER "Ausbildung" ist das doch völlig wurscht.

7

Mittwoch, 23. Juli 2003, 22:04

Der erste Text wurde ergänzt(letzter Passus).

8

Donnerstag, 31. Juli 2003, 04:52

Die Kriminellen lügen daher,daß Unheilpraktiker ein Beruf sei.

Definitiv nein.

Es ist nur ein dreckiges Abzocker-Gewerbe,das sich außerhalb der Gesetze stellt.

Dabei sind sie im Würgegriff(zur Gesetzeslage):

http://www.arscurandi.de/service-therap8.html#Anchor-9413

http://www.arscurandi.de/service-therap8.html#Anchor-54552

Überall Heilungsversprechungen:

http://www.homoeopathie-web.de/verlauf.html

9

Sonntag, 16. November 2003, 00:00

Weitere Rechtsverstöße:

Die Preisangabenverordnung gilt auch für die Leistungen der Heilpraktiker. Die Ausnahmebestimmungen des § 9 sind nicht anzuwenden. Diese bestehen für Waren und Dienstleistungen, bei denen eine Werbung verboten ist und für Leistungen die nach Gebührenordnungen, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften erlassen wurden, erbracht werden. Dies bedeutet, daß beispielsweise Ärzte oder Anwälte der Preisangabenverordnung nicht unterliegen. Verstößt der Heilpraktiker gegen die Preisangabenverordnung, handelt er ordnungswidrig, was zu einem Bußgeld, aber auch zu einer Abmahnung nach dem UWG führen kann. Bietet ein Heilpraktiker seine Leistungen im Internet an, ist er seit 2000 auch verpflichtet, dort die entsprechenden Preise anzugeben.


Was sie nicht tun.

Wir werden die Abzocker juristisch zerfetzen - inhaltlich ists ja schon geschehn.

10

Sonntag, 16. November 2003, 00:12

Dazu gibts weitere Texte in kidmed(Suchfunktion).
Das sind nur die Formalien.

Die wesentlichen Kriminalitäten laufen über die Pseudo-Inhalte.

11

Sonntag, 16. November 2003, 21:17

Selbsterkenntnis zu Juristischem auf einer Scharlatanseite: http://www.sih.at/txtHOrec.htm

12

Freitag, 12. März 2004, 19:02

Niemand muß Scharlatane bezahlen - Geld zurück.

Es gibt da einen völlig eindeutigen Paragraphen im BGB,der sich mit der Unmöglichkeit einer Leistung befaßt.

Einschlägige Oberlandesgerichtsentscheidungen gibts auch.

Also Scharlatanrechnungen z.B. von Heilpraktikern und Homöopathen in den Müll und schon Bezahltes zurückfordern.

Wers nicht macht,ist bruchdumm und/oder masochistisch.

Bitte weitersagen.

Details bei mir.

13

Freitag, 9. April 2004, 01:53

Da gehts um zig Millionenbeträge.

Holen Sie sich Ihr abgezocktes Geld zurück.

Sie sind nicht verpflichtet,eine Betrügerrechnung zu bezahlen.

Der juristische Fachbegriff heißt :

UNERBRINGBARKEIT EINER LEISTUNG.

14

Samstag, 24. April 2004, 16:27

Von einer Betrugs-Optimierungs-Firma:

Eine besondere Problematik in der Werbung ist die Möglichkeit, daß verschiedene Heilpraktikerleistungen durch die Beihilfe oder die PKV erstattet werden können. In diesem Zusammenhang ist jede Werbeaussage des Heilpraktikers ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Denn der Heilpraktiker ist nicht Vertragspartner der Versicherung und kann sich deshalb auch nicht darauf berufen. Daß der Heilpraktiker eine Rechnung ausstellen kann, die je nach Versicherungsstatus des Patienten dann auch teilweise erstattet wird, ist eine Selbstverständlichkeit und darf insofern werblich nicht besonders herausgestellt werden.

Insbesondere in Anzeigen sollte man sich daher jeden Hinweises auf eine mögliche Erstattungsfähigkeit durch Beihilfe oder PKV enthalten. Dies gilt natürlich für klare Falschaussagen wie ''PKV- und Beihilfe-Abrechnung'' wie auch für jegliche Hinweise darauf oder gar auf eine Stellungnahme, was und in welcher Höhe erstattungsfähig ist. Bei einem zu großen Engagement in dieser Richtung kann es unter Umständen sogar noch zu einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kommen, da es dem Heilpraktiker nicht zusteht, den Patienten über dessen alleiniges Vertragsverhältnis mit der Versicherung zu beraten.

Auch auf Internetseiten der Heilpraktiker sind immer wieder Hinweise auf die Möglichkeit der Erstattung zu finden, dies sollte unterlassen werden. Kommt es dem Heilpraktiker darauf an, auch PKV- oder Beihilfepatienten anzusprechen, kann dies durch einen Negativhinweis erfolgen, etwa so:
''Patienten mit einem Anspruch auf Erstattung durch Beihilfe oder private Krankenversicherung weise ich darauf hin, daß im Rahmen eines Behandlungsvertrages das Honorar vereinbart wird, wenn es von der in der Praxis aushängenden Preisliste abweicht. Ob und inwieweit hier eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist, hängt von dem individuellen Versicherungsvertrag oder den Beihilfevorschriften ab. Grundssätzlich stelle ich hierbei auf eine optimale Behandlung und nicht auf eine optimale Erstattung ab.“


Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung gilt auch für die Leistungen der Heilpraktiker. Die Ausnahmebestimmungen des § 9 sind nicht anzuwenden. Diese bestehen für Waren und Dienstleistungen, bei denen eine Werbung verboten ist und für Leistungen die nach Gebührenordnungen, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften erlassen wurden, erbracht werden. Dies bedeutet, daß beispielsweise Ärzte oder Anwälte der Preisangabenverordnung nicht unterliegen. Verstößt der Heilpraktiker gegen die Preisangabenverordnung, handelt er ordnungswidrig, was zu einem Bußgeld, aber auch zu einer Abmahnung nach dem UWG führen kann.

Bietet ein Heilpraktiker seine Leistungen im Internet an, ist er seit 2000 auch verpflichtet, dort die entsprechenden Preise anzugeben.

Grundsätzlich sind nach der Preisangabenverordnung feste Preise anzugeben, Angaben wie cirka, ab und freie Verhandlungssache sind unzulässig.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Heilpraktiker, die wesentlichen Leistungen in einem Preisverzeichnis zusammenzufassen und auszuhängen (In der Nähe des Praxiseingangs). Eine detaillierte Preisliste ist zur Einsicht bereitzuhalten (Wartezimmer). Verfügt der Heilpraktiker über einen Schaukasten oder ein Schaufenster, ist auch dort ein Abdruck des Aushanges anzubringen. Das Gebührenverzeichnis (GebüH85) für Heilpraktiker ist eine Preisliste, die o.a. Ansprüchen genügt, jedoch ersetzt ein Hinweis darauf nicht die nach der PangV geforderten Angaben.
Die Preisangabenverordnung ist auch auf Werbung anzuwenden, soweit hier Leistungen detailliert angeboten werden.

Die Preisangabenverordnung schließt nicht aus, daß gesonderte Vereinbarungen mit dem Patienten getroffen werden, die über oder unter den Angaben der Preisliste liegen. Sie gibt dem Patienten jedoch eine Richtschnur, zu welchen Preisen er eine Standardleistung erwarten kann. Eine besondere Bedeutung hat dies für das Erstgespräch. Hierfür sollte immer ein fester Sockelbetrag gewählt werden.
Werben mit Krankheiten ?

Ausgehend von der BOH galt lange das Werben mit Krankheiten als verpönt, da die BOH so ausgelegt wurde, daß die Angabe von Behandlungsmethoden allein zulässig sei. § 9 BOH sprach immer nur von „bis zu drei Verfahren“, allerdings in Verbindung mit „einer besonderen Qualifiikation“ und da lag es natürlich nahe, dies auf „Akupunktur“, „Homöopathie“ oder ähnliches anzuwenden.
Heute, wo die Beschränkung auf „drei Verfahren“ keine Rolle mehr spielt, kann der Heilpraktiker seine Tätigkeitsschwerpunkte oder seine Interessenlagen frei wählen und publizieren. Einer besonderen Genehmigung oder einer besonderen Urkunde oder eines Zertifikates bedarf es hierzu in keinem Fall, auch keiner entsprechenden „Ausbildung“.

Geworben werden darf allerdings nicht mit Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes aufgeführt sind. Es sind dies:

1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

Allerdings gilt § 12 (2) HWG in Bezug auf Verfahren nur für konkrete Krankheiten und Leiden und nicht für die Behandlung, sondern nur für Werbung, so daß Interessenschwerpunkte oder Fachgebiete ohne weiteres beworben werden können; beispielsweise entgegen Punkt 4 e das Fachgebiet „Sexual- und Intimheilkunde“ oder entgegen Punkt 2 die begleitende (adjutive) Krebsbehandlung.

Kritischer wird es allerdings dann, wenn - insbesondere auf Internetseiten - Verfahren zu Krankheiten und Leiden beschrieben und Behandlungsempfehlungen gegeben werden. Hier wird häufig gegen § 12 Abs. 2 HWG verstoßen.

Gerade aber, weil Verstöße gegen § 12(2) HWG weit verbreitet und üblich sind, ist die Gefahr groß. Zwar ist ein derartiger Verstoß „nur“ eine Ordnungswidrigkeit und die Gefahr einer Verfolgung durch die Ordnungsbehörde relativ gering, aber durch die Einordnung als Ordnungswidrigkeit liegt eben auch automatisch ein möglicher Verstoß gegen § 1 UWG - und somit die Gefahr einer Abmahnung - vor.
Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß im Ernstfall normalerweise die Gerichte darin keinen Wettbewerbsverstoß erblicken werden. Das setzt allerdings voraus, daß ein derartiges Verfahren dann auch bis zum bitteren Ende durchgefochten werden müßte - mit einem hohen Risiko.
Die Problematik des Heilmittelwerbegesetzes

Werden Heilpraktiker mit Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz konfrontiert, ist die Entrüstung und Empörung meist größer als die Einsicht. „Das tun doch alle“, ist meist die Standardausrede, die sogar stimmig und richtig sein kann. Denn tatsächlich gilt im Heilmittelwerbegesetz der Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ scheinbar nicht. Was Illustrierte schreiben und der Fernsehmoderator bereits auswendig kann, ist für den Heilpraktiker ein Straftatbestand. Die Illustrierte, die haargenau beschreibt, wie Akupunktur funktioniert, darf verkauft werden, nur wenn der Heilpraktiker den Lesezeirkel im Wartezimmer auslegt, kann er einen Bußgeldbescheid bekommen.

Zunächst unterscheidet das HWG zwischen „Fachkreisen“ und anderen Personen. Und ziemlich klar ist, daß ein Hersteller eines Bioresonanzgeräts den Heilpraktiker auf einer anderen Ebene informieren kann, als die Patienten. Nur darf eben der Heilpraktiker dieselben Worte nicht gegenüber seinen Patienten verwenden. Und auch nicht dieselben Argumente. Das zweite ist, daß das HWG eben nur die Werbung regelt. Und so müssen Illustrierte oder Fernsehautoren auf das Heilmittelwerbegesetz keine Rücksicht nehmen, weil sie ja nur über ein Verfahren berichten, dafür aber nicht werben. Macht der Heilpraktiker davon jedoch eine Fotokopie, wirbt er für seine Leistung und dann greift das Heilmittelwerbegesetz voll durch.
Das gleiche gilt für Buchautoren, wo praktisch alles geschrieben und behauptet werden darf, solange dies nur eine Werbung für das Buch darstellt und kein konkreter Behandler genannt wird. Da darf man dann eben auf Patientengeschichten zurückgreifen, Studien zitieren und sich Gedanken über die Wirkungsmechanismen machen - Dinge, die ein Heilpraktiker nicht einmal gegenüber den Patienten andeuten darf.

Und so kommt natürlich der Heilpraktiker in eine unmögliche Situation, in der er dem Patienten das nicht sagen darf, was der schon länst aus einem Dutzend Bücher oder hunderten Illustrierten weiß oder zu wissen glaubt.

Eine besondere Problematik der Zuordnung zu den Bestimmungen des HWG ergibt sich dann, wenn der Heilpraktiker Publikationsorgane, die an sich nur berichten, als Transportmittel für seine Aussagen nutzt. Typischer Fall hierbei sind die pr-Berichte in Anzeigenblättern. Auch wenn hier der Text von einem Redakteur verfaßt ist, wird er in der Rechtssprechung regelmäßig als Werbeaussage des Heilpraktikers angesehen. Bestraft oder zur Verantwortung gezogen wird dann der Heilpraktiker, nicht der Redakteur.

Bei Publikationen oder Vorträgen des Heilpraktikers kommt es darauf an, ob die Publikation oder der Vortrag überwiegend werblichen Charakter hat oder ob er der allgemeinen publizistischen Information dient. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ein Fachbuch, das bundesweit verkauft wird, wird kaum als Werbung angesehen werden, eher da schon ein Skript für einen Vortrag an der Volkshochschule oder in einer Selbsthilfegruppe.

15

Samstag, 24. April 2004, 16:28

Bemerkenswert:

Geworben werden darf allerdings nicht mit Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes aufgeführt sind. Es sind dies:

1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

16

Samstag, 24. April 2004, 16:54

Keiner hält sich an all diese Dinge.

Bitte klagen,daß es nur so kracht.

17

Samstag, 24. April 2004, 17:33

Wenn ich nur sehe, wie oft Masern oder Depressionen von Heilpraktikern mit Homöopathika behandelt werden. Oder auch alle Arten von Leberleiden.

18

Samstag, 24. April 2004, 17:38

Eine etwas einseitige Sichtweise. Wissen sie nicht, dass es oftmals Ärzte sind, die Homöopathika anwenden?

Zur Info: Masern sind Meldepflichtig. Der sog. Heilpraktiker darf sie nicht behandeln.

19

Samstag, 24. April 2004, 17:42

Sie tun aber so als ob(Masern kann man eh nicht behandeln) und verhindern vor allem die Impfungen dagegen.

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Samstag, 24. April 2004, 17:44

Eben deswegen hab ich ja auch von Heilpraktikern geschrieben. Und da die Masern meldepflichtig sind, darf der Heilpraktiker sie nicht behandeln. Das machen sie aber, zumindest reden sie wie wild darüber.

Die Ärzte behandeln auch mit dem Schrott, und sind kaum zu kriegen, solange die Patienten das überleben.

Und was soll jetzt einseitig sein?

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