Von einer Betrugs-Optimierungs-Firma:
Eine besondere Problematik in der Werbung ist die Möglichkeit, daß verschiedene Heilpraktikerleistungen durch die Beihilfe oder die PKV erstattet werden können. In diesem Zusammenhang ist jede Werbeaussage des Heilpraktikers ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Denn der Heilpraktiker ist nicht Vertragspartner der Versicherung und kann sich deshalb auch nicht darauf berufen. Daß der Heilpraktiker eine Rechnung ausstellen kann, die je nach Versicherungsstatus des Patienten dann auch teilweise erstattet wird, ist eine Selbstverständlichkeit und darf insofern werblich nicht besonders herausgestellt werden.
Insbesondere in Anzeigen sollte man sich daher jeden Hinweises auf eine mögliche Erstattungsfähigkeit durch Beihilfe oder PKV enthalten. Dies gilt natürlich für klare Falschaussagen wie ''PKV- und Beihilfe-Abrechnung'' wie auch für jegliche Hinweise darauf oder gar auf eine Stellungnahme, was und in welcher Höhe erstattungsfähig ist. Bei einem zu großen Engagement in dieser Richtung kann es unter Umständen sogar noch zu einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kommen, da es dem Heilpraktiker nicht zusteht, den Patienten über dessen alleiniges Vertragsverhältnis mit der Versicherung zu beraten.
Auch auf Internetseiten der Heilpraktiker sind immer wieder Hinweise auf die Möglichkeit der Erstattung zu finden, dies sollte unterlassen werden. Kommt es dem Heilpraktiker darauf an, auch PKV- oder Beihilfepatienten anzusprechen, kann dies durch einen Negativhinweis erfolgen, etwa so:
''Patienten mit einem Anspruch auf Erstattung durch Beihilfe oder private Krankenversicherung weise ich darauf hin, daß im Rahmen eines Behandlungsvertrages das Honorar vereinbart wird, wenn es von der in der Praxis aushängenden Preisliste abweicht. Ob und inwieweit hier eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist, hängt von dem individuellen Versicherungsvertrag oder den Beihilfevorschriften ab. Grundssätzlich stelle ich hierbei auf eine optimale Behandlung und nicht auf eine optimale Erstattung ab.“
Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung gilt auch für die Leistungen der Heilpraktiker. Die Ausnahmebestimmungen des § 9 sind nicht anzuwenden. Diese bestehen für Waren und Dienstleistungen, bei denen eine Werbung verboten ist und für Leistungen die nach Gebührenordnungen, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften erlassen wurden, erbracht werden. Dies bedeutet, daß beispielsweise Ärzte oder Anwälte der Preisangabenverordnung nicht unterliegen. Verstößt der Heilpraktiker gegen die Preisangabenverordnung, handelt er ordnungswidrig, was zu einem Bußgeld, aber auch zu einer Abmahnung nach dem UWG führen kann.
Bietet ein Heilpraktiker seine Leistungen im Internet an, ist er seit 2000 auch verpflichtet, dort die entsprechenden Preise anzugeben.
Grundsätzlich sind nach der Preisangabenverordnung feste Preise anzugeben, Angaben wie cirka, ab und freie Verhandlungssache sind unzulässig.
Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Heilpraktiker, die wesentlichen Leistungen in einem Preisverzeichnis zusammenzufassen und auszuhängen (In der Nähe des Praxiseingangs). Eine detaillierte Preisliste ist zur Einsicht bereitzuhalten (Wartezimmer). Verfügt der Heilpraktiker über einen Schaukasten oder ein Schaufenster, ist auch dort ein Abdruck des Aushanges anzubringen. Das Gebührenverzeichnis (GebüH85) für Heilpraktiker ist eine Preisliste, die o.a. Ansprüchen genügt, jedoch ersetzt ein Hinweis darauf nicht die nach der PangV geforderten Angaben.
Die Preisangabenverordnung ist auch auf Werbung anzuwenden, soweit hier Leistungen detailliert angeboten werden.
Die Preisangabenverordnung schließt nicht aus, daß gesonderte Vereinbarungen mit dem Patienten getroffen werden, die über oder unter den Angaben der Preisliste liegen. Sie gibt dem Patienten jedoch eine Richtschnur, zu welchen Preisen er eine Standardleistung erwarten kann. Eine besondere Bedeutung hat dies für das Erstgespräch. Hierfür sollte immer ein fester Sockelbetrag gewählt werden.
Werben mit Krankheiten ?
Ausgehend von der BOH galt lange das Werben mit Krankheiten als verpönt, da die BOH so ausgelegt wurde, daß die Angabe von Behandlungsmethoden allein zulässig sei. § 9 BOH sprach immer nur von „bis zu drei Verfahren“, allerdings in Verbindung mit „einer besonderen Qualifiikation“ und da lag es natürlich nahe, dies auf „Akupunktur“, „Homöopathie“ oder ähnliches anzuwenden.
Heute, wo die Beschränkung auf „drei Verfahren“ keine Rolle mehr spielt, kann der Heilpraktiker seine Tätigkeitsschwerpunkte oder seine Interessenlagen frei wählen und publizieren. Einer besonderen Genehmigung oder einer besonderen Urkunde oder eines Zertifikates bedarf es hierzu in keinem Fall, auch keiner entsprechenden „Ausbildung“.
Geworben werden darf allerdings nicht mit Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes aufgeführt sind. Es sind dies:
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
Allerdings gilt § 12 (2) HWG in Bezug auf Verfahren nur für konkrete Krankheiten und Leiden und nicht für die Behandlung, sondern nur für Werbung, so daß Interessenschwerpunkte oder Fachgebiete ohne weiteres beworben werden können; beispielsweise entgegen Punkt 4 e das Fachgebiet „Sexual- und Intimheilkunde“ oder entgegen Punkt 2 die begleitende (adjutive) Krebsbehandlung.
Kritischer wird es allerdings dann, wenn - insbesondere auf Internetseiten - Verfahren zu Krankheiten und Leiden beschrieben und Behandlungsempfehlungen gegeben werden. Hier wird häufig gegen § 12 Abs. 2 HWG verstoßen.
Gerade aber, weil Verstöße gegen § 12(2) HWG weit verbreitet und üblich sind, ist die Gefahr groß. Zwar ist ein derartiger Verstoß „nur“ eine Ordnungswidrigkeit und die Gefahr einer Verfolgung durch die Ordnungsbehörde relativ gering, aber durch die Einordnung als Ordnungswidrigkeit liegt eben auch automatisch ein möglicher Verstoß gegen § 1 UWG - und somit die Gefahr einer Abmahnung - vor.
Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß im Ernstfall normalerweise die Gerichte darin keinen Wettbewerbsverstoß erblicken werden. Das setzt allerdings voraus, daß ein derartiges Verfahren dann auch bis zum bitteren Ende durchgefochten werden müßte - mit einem hohen Risiko.
Die Problematik des Heilmittelwerbegesetzes
Werden Heilpraktiker mit Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz konfrontiert, ist die Entrüstung und Empörung meist größer als die Einsicht. „Das tun doch alle“, ist meist die Standardausrede, die sogar stimmig und richtig sein kann. Denn tatsächlich gilt im Heilmittelwerbegesetz der Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ scheinbar nicht. Was Illustrierte schreiben und der Fernsehmoderator bereits auswendig kann, ist für den Heilpraktiker ein Straftatbestand. Die Illustrierte, die haargenau beschreibt, wie Akupunktur funktioniert, darf verkauft werden, nur wenn der Heilpraktiker den Lesezeirkel im Wartezimmer auslegt, kann er einen Bußgeldbescheid bekommen.
Zunächst unterscheidet das HWG zwischen „Fachkreisen“ und anderen Personen. Und ziemlich klar ist, daß ein Hersteller eines Bioresonanzgeräts den Heilpraktiker auf einer anderen Ebene informieren kann, als die Patienten. Nur darf eben der Heilpraktiker dieselben Worte nicht gegenüber seinen Patienten verwenden. Und auch nicht dieselben Argumente. Das zweite ist, daß das HWG eben nur die Werbung regelt. Und so müssen Illustrierte oder Fernsehautoren auf das Heilmittelwerbegesetz keine Rücksicht nehmen, weil sie ja nur über ein Verfahren berichten, dafür aber nicht werben. Macht der Heilpraktiker davon jedoch eine Fotokopie, wirbt er für seine Leistung und dann greift das Heilmittelwerbegesetz voll durch.
Das gleiche gilt für Buchautoren, wo praktisch alles geschrieben und behauptet werden darf, solange dies nur eine Werbung für das Buch darstellt und kein konkreter Behandler genannt wird. Da darf man dann eben auf Patientengeschichten zurückgreifen, Studien zitieren und sich Gedanken über die Wirkungsmechanismen machen - Dinge, die ein Heilpraktiker nicht einmal gegenüber den Patienten andeuten darf.
Und so kommt natürlich der Heilpraktiker in eine unmögliche Situation, in der er dem Patienten das nicht sagen darf, was der schon länst aus einem Dutzend Bücher oder hunderten Illustrierten weiß oder zu wissen glaubt.
Eine besondere Problematik der Zuordnung zu den Bestimmungen des HWG ergibt sich dann, wenn der Heilpraktiker Publikationsorgane, die an sich nur berichten, als Transportmittel für seine Aussagen nutzt. Typischer Fall hierbei sind die pr-Berichte in Anzeigenblättern. Auch wenn hier der Text von einem Redakteur verfaßt ist, wird er in der Rechtssprechung regelmäßig als Werbeaussage des Heilpraktikers angesehen. Bestraft oder zur Verantwortung gezogen wird dann der Heilpraktiker, nicht der Redakteur.
Bei Publikationen oder Vorträgen des Heilpraktikers kommt es darauf an, ob die Publikation oder der Vortrag überwiegend werblichen Charakter hat oder ob er der allgemeinen publizistischen Information dient. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ein Fachbuch, das bundesweit verkauft wird, wird kaum als Werbung angesehen werden, eher da schon ein Skript für einen Vortrag an der Volkshochschule oder in einer Selbsthilfegruppe.