Und nun?
Sehr geehrter Herr Kinderarzt,
für Ihr Engagement im Jugendmedienschutz und Ihre Email vielen Dank.
Gesetzliche Aufgabe der BPjM ist es, Medien mit jugendgefährdenden Inhalten zu indizieren. Die Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln findet sich im Jugendschutzgesetz. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG sind vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird, geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren.
Die BPjM entscheidet in der Regel durch ihre Gremien, welche pluralistisch besetzt und deren Mitglieder unabhängig und weisungsfrei sind. Eine Indizierung hat Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen zur Folge. Erwachsenen steht der Zugang zu indizierten Medien jedoch weiterhin offen.
Zur Aufnahme eines Indizierungsverfahrens ist grundsätzlich ein Antrag bzw. eine Anregung einer hierzu berechtigten Stelle erforderlich. Nach dem JuSchG sind Jugendämter, Landesjugendämter, Oberste Landesjugendbehörden, das BMFSFJ sowie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) antragsberechtigt.
Anregungsberechtigt sind alle bisher nicht genannten Behörden sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Ein effektiver Jugendmedienschutz ist letztlich nur durch Zusammenwirken aller Verantwortlichen möglich. Die BPjM kann nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes keine Marktbeobachtung durchführen.
Bei der Bundesprüfstelle werden bereits seit Anfang der 90er-Jahre Verfahren zur Indizierung von Hip-Hop-CDs beantragt oder angeregt.
Die Gremien der BPjM hielten die Inhalte dieser Tonträger zum ganz überwiegenden Teil für jugendgefährdend, weil sie
-pornographisch und/oder
-unsittlich (Frauen diskriminierend und/oder Sex und Gewalt verknüpfend) sind und/oder
-verrohend wirken und/oder zu Gewalttätigkeit anreizen.
Die pornographischen Texte rücken sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Sie transportieren die Botschaft, dass die Maximierung sexuellen Lustgewinns das einzige menschliches Dasein beherrschende Ziel sei. Frauen wird lediglich die Rolle eines jederzeit sexuell verfügbaren, auswechselbaren Objekts zugedacht. In vielen Textpassagen werden Frauen in derber Form nach ihren Geschlechtsteilen benannt.
Neben der alleinigen Thematisierung sexueller Handlungen sind die Texte gekennzeichnet durch einen derb-zotigen, anreißerischen Wortschatz. Als vordergründiges Interesse stellen die Texte einzig die maximale Befriedigung des Mannes dar. Zwischenmenschliche Beziehungen, wie Freundschaft, Liebe und Zuneigung werden gänzlich ausgeklammert.
Die auf den Tonträgern zu findenden unsittlichen Texte haben ebenfalls sexuell-erotischen Inhalt. Wie bei den als pornographisch eingeschätzten Titeln setzt sich bei den als unsittlich eingestuften Liedern der völlig respektlose Umgang mit Frauen fort. Die Lieder haben nach Auffassung der Gremien vielfach Frauen diskriminierende und -herabwürdigende Inhalte. Sie vermitteln den Eindruck, Frauen seien bloße sexuelle Reizobjekte und Wegwerfware für den Mann. Sie werden mit verächtlichen Begriffen wie „Nutten“ oder „Huren“ bezeichnet, wobei andere, weitaus gravierendere Begrifflichkeiten an dieser Stelle nicht genannt werden sollen. Diese Liedtexte verletzen in extremem Maß die Würde der Frau und zeichnen ein menschenverachtendes Bild. Jugendlichen Zuhörern wird ein Frauenbild dargeboten, das ausnahmslos negativ und herabwürdigend ist. Es steht dem in der Gesellschaft vorherrschenden Erziehungsziel diametral entgegen, Kindern und Jugendlichen die Achtung gegenüber ihren Mitmenschen und gegenseitigen Respekt zu vermitteln und sie auf diese Weise für gleichberechtigte und liebevolle Partnerschaften stark zu machen. Es entsteht der Eindruck, dass zwischen Mann und Frau durchgängig ein Subordinationsverhältnis bestünde und dass die Frau bar jeder Entscheidungsgewalt der Willkür und den Befehlen des Mannes ausgeliefert sei und diesen Folge leisten müsste.
Die Interpreten propagieren darüber hinaus häufig ihren Anspruch, ihre sexuellen Wünsche auch mit Gewalt durchzusetzen. Gewaltanwendung gegenüber Frauen wird zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse als selbstverständlich präsentiert. Frauen haben den Liedern zufolge jederzeit fremdbestimmt und ohne Rücksichtnahme auf ihre eigenen Wünsche für Vaginal-, Oral- und Analverkehr zur Verfügung zu stehen. Der Konsum von Darstellungen, bei denen körperliche Gewalt in Verbindung mit sexueller Befriedigung gebracht wird, kann bei Kindern und Jugendlichen verzerrte und ihrer Persönlichkeitsentwicklung abträgliche Vorstellungen begründen und Nachahmungseffekte im Sinne einer Gewöhnung an die Möglichkeit gewalttätiger Durchsetzung sexueller Wünsche und die Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität potentieller Sexualpartner zur Folge haben. Die Verknüpfung von Sex und Gewalt sehen die Gremien daher als besonders jugendgefährdend an.
Ein weiterer Indizierungsgrund im Zusammenhang mit Rap-Texten ist die verrohende und zu Gewalttätigkeit anreizende Wirkung einiger Inhalte.
In den Texten kommt Gewalt, vor allem gegenüber Frauen in sexueller Hinsicht, gegenüber Konkurrenten und zum Teil sogar gegenüber Kindern als bevorzugte Handlungsform vor, der die Opfer willkürlich ausgesetzt sind.
Kommunikation mit Frauen findet häufig im Befehlston statt. Die Inhalte beziehen sich zumeist auf die sexuelle Verfügbarkeit der Frau und Gewalt wird zumindest unterschwellig angedroht. Der objekthafte Umgang mit Frauen wird oft mit sehr grobem Vokabular dargestellt.
In diversen Liedern wird auch ein brutales Vorgehen gegen Gegner als nachahmenswert oder bewundernswert beschrieben. Gewalt wird insgesamt als probates und legitimes Mittel zur Durchsetzung von Zielen und als das beste Konfliktlösungsmittel präsentiert. Die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen haben keine Gültigkeit. Teilweise erscheint Kriminalität als etwas Positives. In den Texten herrscht oft eine martialische Grundstimmung vor, die auch mit musikalischen Mitteln untermalt wird, beispielsweise mit Schüssen.
Nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle werden auch Medien indiziert, die den Drogenkonsum verherrlichen oder verharmlosen.
Teilweise erreichen die Inhalte der geprüften Texte nach Einschätzung der Gremien bereits die Grenze zur Strafbarkeit nach § 184 a und 131 StGB. In § 184 a StGB ist die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer „Schriften“, in § 131 StGB u.a. die Darstellung von grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten geregelt. Derartige Inhalte sind schwer jugendgefährdend gemäß § 15 Abs. 2 Nr.1 JuSchG und werden in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.
Diverse Rap-CDs wurden zwischenzeitlich durch die zuständigen Strafgerichte beschlagnahmt.
Alle weiteren Informationen sowie ein Online-Formular für eine Anregung finden sich auf der Homepage der BPjM unter
www.bundespruefstelle.de.
Dort befindet sich unter „Publikationen“ die Broschüre „Hip-Hop-Musik in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) – Rechtliche Bewertung und medienpädagogischer Umgang“ als pdf-Datei zum herunterladen.
Ein Missbrauch des sogenannten „Elternprivilegs“, d.h. der grundsätzlichen Befugnis von Eltern (Personensorgeberechtigte), ihren Kindern indizierte oder schwer jugendgefährdende (u.a. pornographische) Medien zugänglich zu machen, ist dann gegeben, wenn diese ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Dies ist natürlich der Fall, wenn Eltern gemeinsam mit (jüngeren) Minderjährigen Pornofilme ansehen. Für die Verfolgung einer solchen Straftat (§ 27 Abs. 1 und Abs. 4 Jugendschutzgesetz) sind die Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Birgit Carus
__________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstraße 10, Haus D, 53123 Bonn
Telefon: 0228 96210315
Fax: 0228 379014
E-Mail:
birgit.carus@bpjm.bund.de
Internet:
www.bundespruefstelle.de
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