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Mittwoch, 6. Juli 2005, 22:09

Die Gesetze gegen Scharlatanerie-Betrug sind alle da

Man muß sie nur anwenden.

Und in anderen Bereichen wird das auch gemacht - nur nicht im Gesundheitsbereich.

Alles ist da gegen diese Straftatbestände:

Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und Anderes:

Wogegen alle Scharlatane verstoßen

Berufsordnungsverstöße(bei Ärzten;die anderen haben ja noch nicht mal einen Beruf).

Nötigung.

Volksverhetzung(gegen seriöse Mediziner und Hersteller).

Üble Nachrede(gegen dieselben).

Betrug.

Unterlassene Hilfeleistung.

Versuchte Körperverletzung.

Körperverletzung.

Schwere und psychische Körperverletzung.

Kindesmißhandlung.

Körperverletzung mit Todesfolge.

Totschlag.

Mordversuch und Mord.

Bildung einer kriminellen Vereinigung.

Politiker,Juristen,Gerichte,Behörden und Ärztekammern befördern durch Duldung und Förderung die Misere zu Lasten der Mitbürger mit ihren Kranken und Kindern,zu Lasten von Abhängigen und abhängig Gemachten.

Scharlatanerie-Betrugs-Pseudomethoden und -Indoktrinationen sind nachweislich ohne jeglichen medizinischen oder sonstigen Sinn und Wert - und gefährlich/lebensgefährlich.

Aus diesen Ecken kommen auch die Impfgegner und deren Nachbeter.

Zu deren Rechtslage:

Impfgegner sind reif für den Knast

WARNUNG VOR SCHARLATANERIE-BETRUG:

Warnung vor Scharlatanerie-betrug

Auszug aus dem "Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens" HWG.

§ 3

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.


§ 6

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,

2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,

3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.


§ 11

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,

2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,

4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

5. mit der bildlichen Darstellung

a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,

6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,

7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,

9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,

10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,

11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,

12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,

13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,

14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,

15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.

Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.



Relativ neu:

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

BGBl I 2005, 2618, (3007)


LFGB Par.11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.




LFGB Par. 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, zu verwenden.


Antragsdelikt/Offizialdelikt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag

Zur Erstattung einer Strafanzeige immer auch Strafantrag stellen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kinderarzt« (1. Mai 2010, 23:36)


2

Mittwoch, 6. Juli 2005, 23:17

Das Deutsche StGB ist hervorragend.
Leider sitzen sich unter Richtern und Staatsanwälten zu viele APO-logeten des Weichwäscherkurses die Gesäße platt.
In- und ausländische Sraftäter lachen sich einen Ast über die windelweiche deutsche Justiz.
Oft genug werden Opfer zu Tätern. Man frage mal nach beim "Weißen Ring".
Straftaten im Gesundheitsbereich werden allenfalls als Kavaliersdelikte geahndet.
Wenn überhaupt.

3

Mittwoch, 6. Juli 2005, 23:27

Sie befassen sich nicht mit den Hintergründen des Scharlatanerie-Betruges im Gesundheitsbereich.Da besteht keinerlei Problembewußtsein.Das scheint zu kompliziert,obwohl es so brutal einfach ist;und reichlich Material dazu gibts ja schließlich auch.

Und Politiker fördern Scharlatanerie-Betrug offensiv.

Von den Ärztekammern hatte ich schon Erschütterndes berichtet: sie dulden und fördern das und sind zu keiner Erkenntnis bereit,obwohl sie offiziell für seriöse Medizin eintreten.

4

Mittwoch, 6. Juli 2005, 23:36

Zu letzerem Lenin(?):
Nur die allerdümmsten Kälber wählen ihre Henker selber!

5

Mittwoch, 6. Juli 2005, 23:41

Die duldenden und fördernden Bonzen sind ja nicht betroffen - es ist die Bevölkerung.

6

Mittwoch, 6. Juli 2005, 23:57

Meistens verhält es sich genau umgekehrt:

die Öko-Gutmenschen, die allen anderen ihren
Heilungsokkultismus aufoktroyieren wollen,
rasen zum Arzt, sobald der Anus juckt.

7

Donnerstag, 7. Juli 2005, 00:16

Leute,macht was gegen den Betrug.

8

Donnerstag, 7. Juli 2005, 00:43

Und was kann ich und andere konkret tun, ausser nicht zu Homöopathen oder ähnlichen zu gehen?

9

Donnerstag, 7. Juli 2005, 00:49

Ich habs so oft gesagt:

Medien,Politiker und Ärztekammern anschreiben.

Adressen finden sich in Text 13 und 21 in:

Zeitungsadressen für Leserbriefe

ÄK-Adressen folgen;aber die sind eh taubstumm und parteiisch zugunsten der Scharlatane.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kinderarzt« (1. Mai 2010, 23:36)


10

Donnerstag, 7. Juli 2005, 19:14

Tun Sie als aufrechte Staatsbürger was gegen Kriminalität.

Es funktioniert nur,wenn Viele etwas dagegen unternehmen.

Die Adresse des Bundeskriminalamtes ist:

info@bka.de

11

Freitag, 8. Juli 2005, 18:46

WARNUNG VOR SCHARLATANERIE-BETRUG:

Warnung vor Scharlatanerie-betrug

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kinderarzt« (1. Mai 2010, 23:35)


12

Samstag, 9. Juli 2005, 18:04

Es wäre so einfach,die Scharlatanerie-Betrüger verhungern zu lassen und in den Knast zu stecken.

Aber ohne geistig und moralisch intakte Politiker,Juristen,Behörden und Ärztekammern geht das nicht.

Sie interessieren sich nicht für Gerechtigkeit,Gesetze und die belogenen,betrogenen und geschädigten Mitbürgern.

13

Dienstag, 12. Juli 2005, 19:35

Sie sind völlig alleingelassen wenn Sie sich nicht bei seriösen Quellen informieren

14

Mittwoch, 13. Juli 2005, 12:43

Bitte tun Sie was gegen Scharlatanerie-Betrug und warnen Sie die Mitbürger.

Man kann kidmed-Texte verbreiten.

15

Donnerstag, 14. Juli 2005, 01:00

Also bitte !

Was ist los?

16

Dienstag, 19. Juli 2005, 20:44

Warum werden die Gesetze nicht angewandt?

18

Mittwoch, 20. Juli 2005, 18:36

Ein ganz wichtiges Urteil
gegen ALLE Scharlatanerie-Betrüger:

http://www.gwup.org/aktuell/news.php?aktion=detail&id=283

Aber der Richter faselt zum Schluß auch rum und erkennt nicht,daß er wegen Nötigung und Betrug hätte verurteilen müssen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kinderarzt« (1. Mai 2010, 23:35)


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Mittwoch, 20. Juli 2005, 19:43

§ 263

Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kinderarzt« (1. Mai 2010, 23:35)


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