Impfungen und Kinderrechtskonvention
Kurze Stellungnahme
Autor: DDr. Wolfgang Maurer
Hintergrund
Kindesmissbrauch wird fachlich in verschiedene Formen unterteilt:
• Physical abuse [Körperlicher Mißbrauch, z. B. Schläge]
• Neglect [Vernachlässigung, z. B. unzureichende Pflege]
• Emotional abuse [Seelischer Mißbrauch]
• Sexual abuse [Sexueller Mißbrauch]
• Non-accidental poisoning [absichtliche Vergiftung]
• Munchausen by proxy [Erklärung]
Neglect [Vernachlässigung]
Gross neglect of a child´s developmental needs may present clinically as:
[Grobe Vernachlässigung eines Kindes kann sich zeigen als:]
• failure to thrive
[Gedeihstörung (Zurückbleiben in körperlicher, seelischer oder geistiger Hinsicht im Vergleich zu Altersgenossen)]
• inadequate hygiene
[Unzureichende Hygiene]
• poor development of emotional attachment to the child`s caregiver
[Mangelnde Entwicklung der emotionalen Bindung zur erziehenden Person]
• delay in development and speech and language
[Verzögerungen in der Entwicklung, in Sprechbefähigung und Sparchverständis]
• poor attendance for immunisations and school
[Unzureichende Teilnahme an Impfungen und Schule]
Quelle: T. Lissauer, G. Clayden (ed) Illustrated Textbook of Paediatrics 2nd ed Elsevier Science 2002 ISBN 0723 43243 0
Die allgemein empfohlenen Impfungen gehören unzweifelhaft zu den größten Errungenschaften der Medizin. Impfungen reduzieren das Risiko vor Erkrankung, Komplikation und Tod bei impfpräventablen Erkrankungen. Dagegen erhöht Nichtimpfen das Risiko an diesen Infektionen zu erkranken beträchtlich.
Ungeimpfte Kinder versterben weltweit auch heute noch millionenfach an impfpräventablen Infektionserkrankungen - einige auch in der EU.
Kinderrechte
§ 24 der Kinderrechtskonvention (KRK) spricht Kindern (das sind Personen unter 18 Jahren) das Recht auf größtmögliche Gesundheit zu. Die Kinderrechtskonvention ist in fast allen Ländern Gesetz und in einigen Ländern in die Verfassung aufgenommen. Global wird die KRK als bedeutsamstes Regelungswerk seit der Deklaration der Menschenrechte angesehen.
Auf der Sondertagung über Kinder (UNICEF, Vereinte Nationen) am 8.-10. Mai 2002 in New York wurde zu Impfungen und Impfstoffen klar festgestellt:
"Jedes Kind hat ein Recht auf Impfung gegen verhütbare Krankheiten. Die Routineimpfung von Kindern ist notwendig, um das Recht der Kinder auf Gesundheit zu gewährleisten."
"Jedes Jahr sterben drei Millionen Kinder an Krankheiten, die mit einer bis drei Einheiten einfach erhältlicher Impfstoffe leicht hätten verhindert werden können, vor allem in Entwicklungsländern.
Millionen weiterer Kinder werden durch diese Krankheiten geschwächt oder schwerbehindert."
Quelle:http://
www.runiceurope.org/german/menschen/kinder/presse/7.htm
Vor allem in Entwicklungsländern, aber auch in der EU sterben noch ungeimpfte Kinder an impfpräventablen Infektionskrankheiten. Zusätzlich gibt es noch Infektionen bei ungeimpften Schwangeren, wobei die Infektion die Gesundheit des ungeborenen Kindes massiv gefährdet.
Das war zumindest der Konsens der UN-Sondertagung für Kinder von 8.-10. Mai 2002. Nach erfolgter Ratifizierung sollen die Staaten die KRK innerhalb des nationalen Rechts konkretisieren.
Quelle: A. Nassauer, C. Meyer Impfungen von Kindern und Jugendlichen auch gegen den Elternwillen? Bundesgesundheitsblatt 2004; 47:1230-1238
Exkurs: Recht auf Gesundheit und Religionsfreiheit
Bei einem Rötelnausbruch in einer Gemeinschaft religiöser Impfgegner (bible belt) sind bislang (3.3.2005) 9 Schwangere infiziert davon fünf Rötelninfektionen im 1. Trimester der Schwangerschaft.
Quelle:
http://www.eurosurveillance.org/ew/2005/050303.asp#3
Es ist zu erwarten, dass hier Kinder mit Rötelnembryopathie auf die Welt kommen - einem Syndrom verbunden mit Augendefekten, Herzfehlern, Hörschäden Mikrozephalie, Retardierung. Dr. Helmut Sax LBI für Menschenrechte Wien sieht bei Abwägung des Rechts auf Gesundheit - Recht auf Religionsfreiheit der Eltern kaum Möglichkeiten, dass hier der Religion höherer Stellenwert eingeräumt wird als der Gesundheit des Kindes
(e-mail an W.Maurer vom 4.9.2004)
Zusammenfassung
Aus dem Recht des Kindes auf höchstmögliche Gesundheit gemäß §24 KRK lässt sich im Einklang mit UNICEF ein Recht des Kindes auf Impfungen klar ableiten. Eltern haben die Pflicht ihren Kindern dieses Recht zu gewähren. Einfachgesetzliche Regelungen dieses Kinderecht auch durchzusetzen, müssen geschaffen werden.
Nichtgeimpfte Kinder sind vernachlässigte Kinder.
Wien 17.März 2005
Autor: DDr. Wolfgang Maurer
Univ. Klinik für Kinder- und Jugendmedizin
Medizinische Universität Wien
Österreich