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Die letzten 10 Beiträge

14

Samstag, 10. Dezember 2005, 17:51

Von Kidmed

Ungeimpfte haben in Gemeinschaftseinrichtungen nichts zu suchen(siehe USA und andere Länder,die damit äußerst erfolgreich sind).

Aber man sehe sich an,wie perfide und menschenverachtende asoziale Impfgegner ihre lebensgefährlichen Infektionsschleudern von Kindern in die Kindergärten hineinboxen wollen:

http://www.efi-dresden.de/aktuellext.htm

Ein Lügenverein,der längst verboten gehört.

Wehren Sie sich.

Nehmen Sie Kontakt zu Politikern und Behörden auf.

13

Freitag, 9. Dezember 2005, 20:45

Von Kidmed

Ist die rotfärbung des Säuglings durch das Husten entstanden? Oder kommt da noch ein Hautausschlag dazu?

Nein,kein Hautausschlag.

Das Kind strengt sich gequält fürchterlich an.
Und als nächstes wird es dann blau mit grauenhafter Atemnot.

Durch den Erreger selbst und den Sauerstoffmangel kommt es immer wieder zu Hirnschäden.

Ich habe das in der Klinik alles miterlebt.

12

Freitag, 9. Dezember 2005, 20:40

Von StefanieR.

Am allerschlimmsten finde ich, das sie ihren weiteren Kinder (6, 9 und 14) ins offene Messer laufen läßt. Es mag gemein sein, aber mittlerweile wünsche ich mir, das ihre Eltern auch so rammdösig und verantwortungslos waren, ihre Tochter nicht zu impfen. Das sie es am eigenen Leib erleben muß. Himmel, ich sollte so wütend nicht posten. Das ist nicht gut... *dasschnellabschickt*

11

Freitag, 9. Dezember 2005, 20:37

Von StefanieR.

Habe ich. Deshalb mag ich dieses Forum und deshalb frage ich hier gerne und immer wieder nach, wenn ich unsicher bin. Egal, um was es geht. Aber bei dieser Frau (mit dem Keuchhusten Kind) stoßen auch Sie auf taube Ohren. Da bin ich mir sehr, sehr sicher. Es hat einfach keinen Sinn. Den Kindergarten habe ich informiert und die waren sehr erstaunt. Sie wußten gar nicht, warum Leonie zuhause ist. Unfassbar. Ehrlich, es geht mir nicht in den Kopf hinein. dafür gehen diese Bilder nicht aus dem Kopf heraus. Ist die rotfärbung des Säuglings durch das Husten entstanden? Oder kommt da noch ein Hautausschlag dazu?
Ich habe auch meine Arbeitgeber (ich bin Altenpflegerin) informiert und soll nun über das Wochenende keinen Dienst machen, weil sich die Chefin erst über die Risiken informieren will. Auch wenn ich selbst geimpft bin. Ich danke auf jedenfall für all die Informationen und Tipps.

10

Freitag, 9. Dezember 2005, 20:26

Von Kidmed

Das ist natürlich mal wieder so eine lebensgefährliche und debile Scharlatanerie-Betrugs-Nachbeterin.

Die sind resthirngewaschen und unbeeinflußbar.

Da zählt nur Egomanie.

Diese Leute ersaufen in ihrer eigenen Blödheit,Anmaßung und Gemeingefährlichkeit.

Man belese sich bei kidmed zu den ganzen Volksverblödungs-Betrugsmethoden,auf die Vollidioten massenweise reinfallen,weil ihr kaputtes Resthirn nur Schrott speichern kann.

Das besagte Kind ist eine Gefahr und sollte raus aus dem Kindergarten - bis es korrekt geimpft ist.

9

Freitag, 9. Dezember 2005, 20:12

Von StefanieR.

Ich habe ihr den Link geschickt. Mich wundert es, das sie nichts dazu geschrieben hat. Gegrüßt werde ich nun zwar sicher nicht mehr, aber damit kann ich leben. Hauptsache, die Kleine darf noch zum spielen herkommen. Gemocht hat sie mich auch vorher nicht, weil ich bei ihrem Rat, bei Pseudo Krupp mit Homöopathie zu arbeiten, gelacht habe. Und als ich ihr erzählte, das mein 6-jähriger Sohn Angst hat, im Dunkeln zu schlafen. Empfahl sie mir Bachblüten. Ich mag diese Kinkerlitzchen überhaupt nicht. Und wenn meine Kinder krank sind, mute ich ihnen schon Dolormin Saft (FIEBER UNTERDRÜCKEN????? - Ja, bei 40,2 bin ich so böse!), Rectodelt, Ambroxol oder Antibiotikum zu. Es ist gott sei DAnk selten, aber wat mutt, dat mutt.
Ich habe ihr auch gesagt, das sie mein Kind nicht mit ARnica füttern soll, sollte es sich irgendwo stoßen oder anhauen, wenn es er bei ihr ist.
Aber gut, das wird nun eh nimmer vorkommen, nachdem sie dies gelesen hat.
Aber ich bin noch immer ziemlich wütend, muß ich gestehen. Und wenn ich diese Fotos sehe, die 40 Fieber eingestellt hat, bekomme ich sowieseo den blanken Hass. Das arme, arme Kind!

8

Freitag, 9. Dezember 2005, 19:09

Von Kidmed

Diese verantwortungslose "Mutter" gefährdet ja nicht nur ihr Kind,sondern auch andere,die aus bestimmten Krankheitsgründen (z.B.Krebsbehandlung,Transplantation) nicht geimpft werden konnten.

Die Impfpflicht muß her:

http://kidmed.info/forum/index.php?page=Thread&threadID=7478 1134071961

Sie können dieser gemeingefährlichen Bescheuerten mal diesen ganzen Thread ausdrucken und sie auf dies Impfforum verweisen.

7

Freitag, 9. Dezember 2005, 18:31

Von Kidmed

Impfgegner sind reif für den Knast:

http://kidmed.info/forum/index.php?page=Thread&threadID=6960 1134127675

Rechtliches zu Impfgegnern:

1.)

Impfgegner und nicht impfende Ärzte sind offensichtlich nicht nur im Erkrankungsfalle des nicht Geimpften reif für den Knast:

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

1a.)

StGB § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

KOMMENTAR:

Den Straftatbestand des versuchten Totschlags gibt es auch.

1b.)

§ 211

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier ODER SONST AUS NIEDRIGEN BEWEGGRÜNDEN,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.


2.)

Dem ganzen Pack zur Information: Impfgegner spielen mit Knast und hohen Geldstrafen bzw. sind reif dafür:

Straf- und Bußgeldvorschriften im Kontext mit § 20 IfSG sind in § 73 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 2 sowie in § 74 folgendermaßen geregelt: Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr.24 IfSG bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet, wird gemäß § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000.- Euro geahndet werden.


3.)

Da gibt es ein kleines Buch Impfen und Recht: V.Klippert et al riedl-seifert scientific-relations 2003.

Darin wird über ein Gutachten berichtet,das DER Medizinrechtler in Deutschland Prof Dr.hc mult E Deutsch (Göttingen) verfasst hat: (Auszüge)

...den behandelnden Arzt trifft die Pflicht, den Patienten bzw. den Sorgeberechtigten auf die Notwendigkeit und Möglichkeit der Impfung gegen verschiedene Ansteckungen aufmerksam zu machen. Das ist Pflicht des Arztes, unabhängig von seiner persönlichen Auffassung...Grundlage der Pflicht des Arztes sind verschiedene Rechtsnormen. Die Verpflichtung ergibt sich einmal aus dem behandlungsvertrag, sodann dient sie auch der Vermeidung von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Der strafrechtliche Schutz von Leben, Körper und Gesundheit macht Empfehlungen der Impfung gleichfalls zur Pflicht.... Bei Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung können Rechtsfolgen eintreten. ... Eine Haftpflichtversicherung des Arztes wird bei bewußter Nichtmitteilung der Impfmöglichkeit wegen Vorsatz des Arztes nicht greifen.... Auch berufsrechtliche Rechtsfolgen sind zu erwarten, die bis zur Entziehung der Approbation reichen können.... Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Arzt trotz eigener bedenken die Pflicht hat, jeden Patienten... auf die Möglichkeit und Notwendigkeit von Impfungen hinzuweisen. Unterläßt er dies, verletzt er in schwerwiegender Weise seine ärztliche Pflicht.

4.)

Krankenversicherungen müssen im leicht durch Impfung vermeidbaren Erkrankungsfalle,gerade bei langwieriger Kliniksbehandlung und bei millionenteurer bleibender Behinderung bei den Verursachern Regress nehmen und alle entstandenen Kosten einfordern.

Sonst müßte das die Solidaritätsgemeinschaft der Vericherten bezahlen.

Und das wäre allemal Betrug an all den seriösen und umsichtigen Versicherten,und denen,die zeitgerechtund konsequent impfen lassen.


5.)

Imfgegner verstoßen massivst gegen die Kinderrechtskonvention,was geahndet werden muß:

http://kidmed.info/forum/index.php?page=Thread&threadID=3824

6.)

Was betrügerische und lebensgefährlich Impfgegner mit seriösen und sorgsam kinderschützenden Leute(Eltern wie Ärzten und Herstellern) auch noch machen(ein weiterer Strafttatbestand).Von Mördern und von Völkermord ist da ständig die Rede:

§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

7.)

Artikel 2 des Grundgesetzes:

1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art.2: freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf körperliche Unversehrtheit
Art.3: Gleichheit, keine Benachteiligung von Einzelnen oder Gruppen



KOMMENTAR:

Impfgegner und ihre Hinterleute aus der Scharlatanerie-Betrüger- und Sekten-Ecke werden bezüglich ihrer Beeinflussung der Bevölkerung allgemein massivst unterschätzt.

Mit Impfungen verhindern wir derzeit 6 Mio Todesfälle bei Kindern unter 5 Jhr. Mit besserer Durchimpfung könnten es noch um 1,6 Mio mehr sein. Als Gesamtpotential ohne WHO-Impfplan
7,6 Mio mehr tote Kinder pro jahr , mit impfplan 7,6 Mio weniger Tote.

Impfgegner wollen Millionen von Toten,nur um ihre verkommene,egomane,psychopathische und asoziale Sektierer-Ideologie durchzusetzen.

Betrüger machen damit auch Unmengen von Geld,idem sie Panik vor Impfungen machen und alle möglichen Scharlatanerie-Absurditäten zum "Ausleiten" und "Unschädlichmachen der völlig harmlosen und heilbringende Impfungen den Leuten über Jahre hinweg für viel Geld andrehen.

Sie machen die Leute damit in fataler Betrüger-Manier meschugge,nervös,sorgenvoll,neurotisch und tatsächlich psychisch krank (schwere Körperverletzung) - jedenfalls um jeden Preis von sich abhängig,damit immer weiter schamlos abkassiert werden kann.

Das ist nachweislich so.

Das Ganze ist kriminell.

Dies schamlose Impfgegner-Pack besteht darauf,daß ihre ungeimpften Kinder andere anstecken - vor allem auch die,die wegen bestimmter schwerwiegender Störungen nicht geimpft werden können und die die noch unvollständig geimpft sind oder zu jung zum Impfen sind.

Das führt bei den Angesteckten zu Qualen,Behinderung und Tod.

Es geht um die rechtliche Beurteilung der Straftatbestände Nötigung,Betrug,unterlassene Hilfeleistung,Volksverhetzung(gegenüber sorgsamen Leuten,die für Impfschutz sorgen),Körperverletzung,schwere Körperverletzung,Körperverletzung mit Todesfolge,versuchter Totschlag,Totschlag,versuchter Mord und Mord(niedrige Beweggründe).

Es ist maximal asozial und ungesetzlich und somit ist die Befreiung von der Impfpflicht eine üble Farce.

Zur Rechtslage:

http://kidmed.info/forum/index.php?page=Thread&threadID=6960

WARNUNG VOR SCHARLATANERIE-BETRUG:

http://kidmed.info/forum/index.php?page=Thread&threadID=7655

6

Freitag, 9. Dezember 2005, 17:34

Von 40_Fieber

Vielen Dank, an die freundliche Person, die mich an das Infektionsschutzgesetz erinnert hat. Das habe ich ja ganz vergessen:

Zitat


§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

7. Keuchhusten

8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9. Masern

10. Meningokokken-Infektion

11. Mumps

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis

15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

17. Shigellose

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

(2) Ausscheider von

1. Vibrio cholerae O 1 und O 139

2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend

3. Salmonella Typhi

4. Salmonella Paratyphi

5. Shigella sp.

6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

7. Masern

8. Meningokokken-Infektion

9. Mumps

10. Paratyphus

11. Pest

12. Poliomyelitis

13. Shigellose

14. Typhus abdominalis

15. Virushepatitis A oder E

aufgetreten ist.

(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.

(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.

(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.



Gesundheitsamt informieren! Das ist alles fürchterlich traurig für Kinder, die Opfer solcher durchgeknallten Eltern und deren Anthro- bzw. Homöopather werden.

5

Freitag, 9. Dezember 2005, 12:09

Von Kidmed

Zu Text 000:

Was für eine Sauerei!

Diese grauenhafte "Mutter" beht Kindesmißhandlung/Körperverletzung.

Zeigen Sie sie an.

Es kann gut sein,daß sich das Kind 2 Monate und länger fürchterlich quält.

Auch in diesem Alter kann Keuchhusten schwerste Hirnschäden verursachen.

Ich habe in all den langen Jahren noch keinen Impfversager gesehen - und ich impfe ja nun jedes Kind gegen Keuchhusten;und vernünftige Erwachsene auch,die die Impfung zusammen mit Diphterie und Tetanus alle 10 Jahre brauchen.

Vielleicht erwischts diese infame und gefährliche "Mutter" ja auch noch.

Auch nach durchgemachtem K. hält der Schutz nur 10 Jahre.

Gegen Masern ist das arme Kind ja auch nicht geimpft.

Da siehts so aus:

http://kidmed.info/forum/index.php?page=Thread&threadID=8327 1134116605

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